In vielen Aufgabenbereichen der Kommunen wie auch der Bundesverwaltung werden gleiche Tätigkeiten sowohl von Beschäftigten wie von Beamten ausgeübt. Der Beschäftigte vergleicht deshalb oft seine Entgeltgruppe mit der Besoldungsgruppe eines Beamten.

Im BAT/BAT-O war in § 11 auch ein derartiger Vergleich enthalten.

 

Vergleich (§ 11 BAT/BAT-O)

Beamte Beschäftigte
Anlage 1a Anlage 1b
Höherer Dienst A 16 I Kr XIII
A 15 Ia  
A 14 Ib  
A 13 IIa  
Gehobener Dienst A 13 III/II Kr XIII
A 12 III Kr XII
A 11 IVa Kr X/XI
A 10 IVb Kr IX
A 9 Vb Kr VII/VIII
Mittlerer Dienst A 9 Vc/Vb Kr VI
A 8 Vc Kr V/Va
A 7 VIb Kr IV
A 6 VII Kr III
A 5 VIII  

Aus der vergleichenden Übersicht der Vergütungsgruppen des BAT/BAT-O zu den Besoldungsgruppen des Beamtenbesoldungsrechts in § 11 BAT/BAT-O ließ sich im Geltungsbereich des BAT/BAT-O nichts über die zutreffende Vergütung von Angestellten herleiten. Diese vergleichende Aufstellung galt nur der Beantwortung der Frage, wie viele Mitarbeiter einem Angestellten unterstellt sind, sofern sich dessen Eingruppierung nach der Anzahl der insgesamt unterstellten Mitarbeiter richtet. Dann rechnen zu den unterstellten auch die Beamten vergleichbarer Besoldungsgruppen. Diesem Vergleich ließ sich aber nichts dafür entnehmen, ob die Tätigkeitsmerkmale einer bestimmten Vergütungsgruppe erfüllt sind.

Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt im Bereich des TVöD. § 5 TV EntgO Bund enthält ebenfalls eine derartige vergleichende Gegenüberstellung wie zuvor in § 11 BAT. Aber auch diese Gegenüberstellung bezieht sich jedoch nur auf die Vergleichbarkeit im Zusammenhang mit Unterstellungsverhältnissen und kann für die Frage der "richtigen" Eingruppierung nicht herangezogen werden.

§ 5 lautet:

„§ 5

Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Beschäftigten abhängig ist, rechnen hierzu auch Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten der vergleichbaren Besoldungsgruppen.

Für diesen Zweck ist vergleichbar:

 
der Entgeltgruppe die Besoldungsgruppe
2 A 2
3 A 3
4 A 4
5 A 5
6 A 6
7 A 7
8 A 8
9a und 9b A 9
10 A 10
11 A 11
12 A 12
13 A 13
14 A 14
15 A 15

Bei der Zahl der unterstellten bzw. beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten.

Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.”

 
Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte X des Bauamtes, eingruppiert in EG 9a, stellt einen Antrag auf Eingruppierung nach EG 9b, da sein Kollege Z als Beamter nach Besoldungsgruppe A 10 (Stadtoberinspektor) besoldet wird.

Bereits in seinem Urteil vom 18.11.1975[2] hat das BAG den Anspruch des Klägers, der sich auf vergleichbare Beamte berufen hatte, als unbegründet zurückgewiesen, weil im Besoldungsrecht der Beamten andere Maßstäbe als im tariflichen Vergütungsrecht der Angestellten gelten. So werden Beamte nach Einweisung in eine bestimmte Planstelle nach dieser besoldet, wobei grundsätzlich gleichgültig ist, wie die zu verrichtende Tätigkeit aussieht. Die Eingruppierung des Angestellten erfolgt, wie bereits erläutert, nach dem Grundsatz der Tarifautomatik. Im Beispiel reicht dem Angestellten X der Hinweis auf Ausübung gleicher Tätigkeiten wie der Kollege Z für eine Höhergruppierung nicht aus. Er muss darlegen und beweisen, dass die von ihm auf Dauer auszuübenden Tätigkeiten den Merkmalen der Entgeltgruppe 9b entsprechen.

[1] Siehe hierzu auch die Darlegungen unter Punkt 11.10.

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