Alle Eingruppierungsvorgänge ab dem 1.1.2014 sind grundsätzlich nach diesen Vorschriften vorzunehmen. Dies gilt

  • für Eingruppierungsvorgänge bei Neueinstellungen und
  • für Eingruppierungsvorgänge (Umgruppierungen, Höhergruppierungen, Herabgruppierungen) von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis am 31.12.2013 schon und am 1.1.2014 noch bestand.

Die §§ 12 und 13 TVöD (Bund) sind an die Regelungen in den §§ 22, 23 BAT/BAT-O angelehnt und enthalten im Vergleich zum bisherigen Recht keine inhaltlichen Änderungen. Deswegen können bei Eingruppierungen die bisherigen Auslegungs- und Rechtsprechungsgrundsätze weiter herangezogen werden. Die Regelungen gelten unabhängig von der bisherigen Unterscheidung in Arbeiter und Angestellte. Die im früheren Einreihungsrecht der Arbeiter bestehende Möglichkeit, einen Mischlohn zu vereinbaren (§ 2 Abs. 5 TV-LohngrV), wurde im TVöD (Bund) nicht wieder aufgenommen.

Grundlegende Rechtsnorm für die Eingruppierung der Beschäftigten ist der § 12 TVöD (Bund). § 12 Abs. 1 Satz 2 TVöD (Bund) bestimmt, dass der Beschäftigte Entgelt nach der Entgeltgruppe erhält, in die er eingruppiert ist. Unter Eingruppierung ist hierbei die Einordnung des einzelnen Beschäftigten in das kollektive Entgeltschema des TV EntgO Bund zu verstehen. Die Eingruppierung richtet sich dabei nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage 1 zu TV EntgO Bund).

Beachten Sie, dass verschiedene Entgeltgruppen stufenweise aufeinander aufbauen. Sie müssen in diesen Fällen zunächst die Entgeltgruppe mit der niedrigeren Ordnungszahl prüfen (z. B. Teil I EG 5 Fallgr. 2 – gründliche Fachkenntnisse), bevor Sie – bei Erfüllen der Voraussetzungen dieser Entgeltgruppe – zur Prüfung der Entgeltgruppe mit der höheren Ordnungszahl (EG 6 gründliche und vielseitige Fachkenntnisse) übergehen usw. So bauen beispielsweise die Entgeltgruppen 1 bis 9a sowie EG 9c bis 12 auf der Basis der EG 9b Fallgr. 1 und Fallgr. 2 des Teils I der Entgeltordnung aufeinander auf.[1]

[1] Näher hierzu s. Pkt. 6.4.

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