Die Eingruppierung ist von zentraler Bedeutung für das Entgelt des Beschäftigten. Grundlage des Entgelts ist das Tabellenentgelt, das sich ihrerseits nach der Entgeltgruppe bestimmt. Die Entgeltgruppe ihrerseits wird gem. § 12 Abs. 1 TVöD (Bund) nach der Regelung des TV EntgO Bund nicht etwa frei vereinbart oder einseitig vom Arbeitgeber festgelegt, sondern bestimmt sich nach der Wertigkeit der auszuübenden Tätigkeit (§ 12 Abs. 2 Sätze 1 TVöD (Bund). Zur Feststellung dieser Wertigkeit sieht § 12 Abs. 2 Satz 2–6 ein eigenes Bewertungsverfahren vor. Am Ende des Verfahrens steht die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer Entgeltgruppe im Gesamtsystem der Entgeltordnung. Dieser Vorgang ist die Eingruppierung.

Die Grundsätze für die Eingruppierung sind in den §§ 12, 13 TVöD (Bund) geregelt, wobei § 12 TVöD (Bund) als Kernvorschrift für die Eingruppierung dient. Danach richtet sich die Eingruppierung nach dem TV EntgO Bund und somit nach den Tätigkeits-(Eingruppierungs-)Merkmalen der Entgeltordnung (Anlage 1 zu TV EntgO Bund). Die Eingruppierung (= Einreihung) des Beschäftigten ergibt sich aus der unmittelbaren Wirkung der Tarifnorm selbst als deren zwingende rechtliche Folge (Tarifautomatik).

Aus der Eingruppierung (= Einreihung in das System der Entgeltordnung) ergeben sich tarifliche Folgen wie:

  • durch Feststellung der Entgeltgruppe die Höhe des Entgelts,
  • durch Feststellung der Entgeltgruppe/Fallgruppe evtl. eine Entgeltgruppenzulage oder eine Funktionszulage.

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