Die Entgeltgruppe 1–3 wie auch die Entgeltgruppen 4 und 7 werden in den Teil III integriert, um so die ganze Bandbreite der Entgeltgruppen weitgehend zu nutzen und Differenzierungen in der Wertigkeit der Tätigkeiten zu ermöglichen. Auch wurden die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 4 zur Behebung von Abgrenzungsschwierigkeiten neu strukturiert.

Die Berufsbilder wurden aktualisiert und in § 11 Satz 2 TV EntgO Bund wurde ausdrücklich normiert, dass die in den Tätigkeitsmerkmalen genannten Ausbildungsberufe auch die entsprechenden früheren Ausbildungsberufe umfassen. In der Vorbemerkung zu Abschn. 21 (Beschäftigte in Gesundheitsberufen) wurde ausdrücklich festgelegt, dass Beschäftigte mit den dort genannten Vorläuferausbildungen auch von den nunmehr aufgeführten Berufsbezeichnungen erfasst werden.

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