Ab dem 1.1.2014 gilt für den Bund eine leicht veränderte Entgelttabelle. Die Unterteilung der Entgeltgruppe 9 in eine sog. "kleine" Entgeltgruppe 9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten sowie einer Endstufe 4 (statt regulärer Endstufe 5) und eine sog. "große" Entgeltgruppe 9 mit regulären Stufenlaufzeiten in den Stufen 1 bis 5 ist entfallen.

Die bisherige "kleine" Entgeltgruppe 9 wird zur Entgeltgruppe 9a mit – zunächst – ebenfalls 5 Stufen und regulären Stufenlaufzeiten sowie geringer materieller Verbesserung. Dieser "kleinen" Entgeltgruppe 9 sind nach Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung Beschäftigte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe Vb ohne Aufstieg sowie der Lohngruppe 9 zugeordnet. Neu hinzugekommen sind nun insbesondere die früheren Angestelltentätigkeiten der Vergütungsgruppe Vc mit bis zu 6-jährigem Aufstieg nach Vb.

Die bisherige "große" Entgeltgruppe 9 wurde zur Entgeltgruppe 9b. Dieser "großen" Entgeltgruppe 9 waren nach Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung Beschäftigte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe Vb mit Aufstieg nach IVb, Vergütungsgruppe Va mit Aufstieg nach IVb und Vergütungsgruppe IVb ohne Aufstieg nach IVa zugeordnet. Mit den beiden neuen Entgeltgruppen wurde eine Grundlage für Höhergruppierungen von der "kleinen" in die "große" Entgeltgruppe 9 geschaffen.

Die Zuordnung vorhandener Beschäftigter in der Entgeltgruppe 9 entweder zur Entgeltgruppe 9a oder 9b erfolgt zum 1.1.2014 von Amts wegen ohne Antrag.

Bezüglich der Stufenzuordnung enthält § 27 Abs. 2 und 3 TVÜ-Bund spezielle Regelungen.

Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 sind in § 27 Abs. 3 TVÜ-Bund noch 2 spezifische Regelungen für die Beschäftigten hinzugekommen, die in die EG 9a übergeleitet wurden. Die in EG 9a Stufe 1 oder 2 übergeleiteten Beschäftigten mit Tätigkeiten der Lohngruppe 9 erreichen nach Ablauf der Stufenlaufzeit in Stufe 2 nicht die nächsthöhere Stufe 3, sondern bereits die Stufe 4. Die Stufenlaufzeit in der Stufe 4 zum Erreichen der Stufe 5 beträgt sodann 7 Jahre. Hintergrund ist, dass der Betrag in Stufe 4 dem Betrag der früheren Stufe 3 entspricht. Damit werden vor der Überleitung erworbene Entgeltexpektanzen gewahrt.

Hintergrund der 2. Neuregelung ist, dass die neue Stufe 3 in EG 9a niedriger ist als der frühere Betrag der Stufe 3 in EG 9. Damit haben sich für die in EG 9a übergeleiteten Beschäftigten (ungewollt) niedrigere Zeitzuschläge ergeben. Nach der Neuregelung stehen für die Dauer der Eingruppierung in EG 9a dem Beschäftigten Zeitzuschläge nunmehr abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD nach dem auf eine Stunde entfallenen Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 4 (und nicht der Stufe 3) zu, und zwar rückwirkend ab dem 1.1.2014. Dies gilt auch für den Zuschlag bei Überstunden. Das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung bei Überstunden richtet sich nach der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 5 (und nicht höchstens nach der Stufe 4).

Mit Änderungsvertrag Nr. 6 vom 18.4.2018 zum TV EntgO Bund wurde mit Wirkung zum 1.3.2018 als neue Entgeltgruppe die EG 9 c eingeführt.

Das Tätigkeitsmerkmal erfordert eine Heraushebung aus der EG 9b dadurch, dass die Tätigkeit besonders verantwortungsvoll ist. Dieses Merkmal war schon bislang in der Entgeltordnung enthalten und zwar als Fallgruppe 1 der EG 9b und ausgestaltet als Heraushebung aus den Fallgruppen 2 und 3 der EG 9b und Basismerkmal für die EG 10 bis 12. Die Eingruppierung in dieser Fallgruppe war jedoch nicht mit einem höheren Entgelt verbunden Der Beschäftigte erhielt also die gleiche Vergütung wie die Beschäftigten in den Fallgruppen 2 und 3, obgleich seine Tätigkeit mit besonderer Verantwortung verbunden war. Diese Ungleichgewichtung wurde mit der Verselbständigung dieser Fallgruppe in der neuen EG 9c beseitigt und die ursprüngliche EG 9 aufgespreizt in drei Entgeltgruppen, nämlich die EG 9a, 9b und 9c. Dies entspricht im Übrigen der Regelung in Teil A Abschnitt I Ziffer 3 der Entgeltordnung (VKA), während im TV-L lediglich eine Aufspreizung in die EG 9a und 9b erfolgt ist.

In der Entgeltordnung des Bundes sind hierzu neue Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte, deren Tätigkeit sich aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, eingeführt worden. Das betrifft

  • Teil I (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst),
  • Teil III Abschnitt 2 (Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten),
  • Teil III Abschnitt 13 (Beschäftigte im Forstdienst),
  • Teil III Abschnitt 40 (Beschäftigte in der Steuerverwaltung) sowie
  • Teil V Abschnitt 2.3 (Beschäftigte bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung im Binnenbereich an Land)

des TV EntgO Bund (siehe § 1 Ziffern 6 bis 8 und 24 des ÄndTV Nr. 6 zum TV EntgO Bund).

Das Verfahren für die Höhergruppierung ist in § 29b Abs. 1 TVÜ-Bund geregelt. Die Höhergruppierung setzt danach einen Antrag voraus, der bis zum 28.2.2019 gestellt sein musste (Ausschlussfrist). Der Antrag wirkt immer auf den 1.3.2018 zurück. Dies entspricht inh...

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