Nach Ziffer 1 der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu § 3 TV EntgO Bund ist der jeweilige Teil für die in den besonderen Tätigkeitsmerkmalen der Teile IV, V oder VI geregelten Tätigkeiten abschließend. Soweit die Tätigkeit keines der in dem jeweiligen Teil aufgeführten Tätigkeitsmerkmale erfüllt, sind die Teile IV, V und VI nicht abschließend.

In diesem Fall ist zunächst zu prüfen, ob ein Tätigkeitsmerkmal des Teils III erfüllt ist. Erfüllt die Tätigkeit eines der Tätigkeitsmerkmale des Teils III, so gilt dieses. Dies wird in Beispiel 1 in der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu § 3 TV EntgO Bund erläutert.

Beispiel 1 (Botentätigkeit im BMVI)

Einer Beschäftigten im Bereich des BMVI sind ausschließlich Botentätigkeiten übertragen worden. Zwar sind für die Eingruppierung dieser Beschäftigten die im Teil V geregelten Tätigkeitsmerkmale für den Bereich des BMVI vorrangig zu prüfen (§ 3 Abs. 1 Sätze 2, 4 und 5). Da jedoch Teil V keine Tätigkeitsmerkmale für Botentätigkeiten enthält, ist als nächstes Teil III zu prüfen, obwohl es sich um eine Tätigkeit im Bereich des BMVI handelt. Im Teil III ist in Abschnitt 9 (Botinnen und Boten sowie Pförtnerinnen und Pförtner) in der Entgeltgruppe 3 das Tätigkeitsmerkmal "Botinnen und Boten" vereinbart. Die Beschäftigte ist in Entgeltgruppe 3 eingruppiert.

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