Teil I enthält Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst und Teil II Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten. Sonach enthält die Entgeltordnung 2 "allgemeine" Teile. Dies beruht darauf, dass für diese beiden Bereiche keine gemeinsamen allgemeinen Tätigkeitsmerkmale gefunden werden konnten, die gleichzeitig Rechtssicherheit trotz unbestimmter Rechtsbegriffe bei der Eingruppierung gewährleisten und umgekehrt eine ungewisse Niveauveränderung nach oben oder unten bei der Zuordnung der Tätigkeit verhindern. Daher sind die Tätigkeitsmerkmale in Teil II für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten abschließend. Teil I kann nicht mehr herangezogen werden (§ 3 Abs. 4 Satz 1 TV EntgO Bund).

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