Die Tarifvertragsparteien gingen anfangs von einem Zwischenzeitraum bis zur Einführung der Entgeltordnung von etwa 2 Jahren aus. In der Zwischenphase zwischen Inkrafttreten des TVöD am 1.10.2005 und Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung fanden nach § 17 Abs. 1 TVÜ-Bund die bisherigen Eingruppierungs- bzw. Einreihungsvorschriften gemäß den §§ 22, 23 BAT/BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung, die §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 und § 5 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb/MTArb-O (TV LohngrV) einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses mit Anlagen 1 und 2 sowie die entsprechenden Regelungen für das Tarifgebiet Ost weiterhin Anwendung.

Diese Zwischenphase dauerte vom 1.10.2005 bis 31.12.2013, da zum 1.1.2014 der TV EntgO Bund mit der neuen Entgeltordnung in Kraft getreten ist.

Wurden ab dem 1.10.2005 Beschäftigte neu eingestellt, war wie folgt zu verfahren:

1. Schritt: Ab dem 1.10. neu eingestellte Beschäftigte waren zunächst nach den bisherigen Eingruppierungsvorschriften und nach dem bisherigen Bewertungsverfahren in das System der Vergütungsordnung bzw. des Lohngruppenverzeichnisses einzureihen. Dies führte im Ergebnis zu einer Vergütungs- bzw. Lohngruppe. Ab dem 1.10. galt jedoch im TVöD eine neue Entgelttabelle mit Entgeltgruppen. Daher bedurfte es einer Verbindung zwischen dem Ergebnis der Eingruppierung und der neuen Entgelttabelle.

2. Schritt: Diese Verbindung wurde hergestellt durch eine Überleitung in den TVöD, indem die Vergütungsgruppe bzw. Lohngruppe einer Entgeltgruppe zugeordnet wurde. Diese Zuordnung erfolgte nicht nach derselben Zuordnungstabelle wie bei bereits am Stichtag vorhandenen Beschäftigten (Anlage 2 zum TVÜ-Bund), sondern nach einer eigenen Zuordnungstabelle in Anlage 4.

In 2 Ausnahmefällen erfolgte die Eingruppierung nicht nach den bisherigen Eingruppierungsvorschriften:

  • Die Neueinstellungen in der Entgeltgruppe 1 erfolgten originär.
  • Neueinstellungen im Bereich der bisherigen Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O erfolgen außertariflich, weil dieser Bereich in der Entgeltordnung nicht mehr abgebildet ist.
 
Hinweis

Bei Neueinstellungen nach dem 1.1.2014 erfolgt die Eingruppierung in die neue Entgeltordnung originär nach § 12 TVöD (Bund).

Das Übergangsrecht zur Eingruppierung ist im Bereich des Bundes am 31.12.2013 vollständig außer Kraft getreten.

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