Die Protokollerklärung zum 3. Abschn. TVÜ-Bund regelte zunächst übergangsweise die Überleitung von Beschäftigten mit Zahlungen nach §§ 25, 37 MTArb/MTArb-O bzw. § 56 BAT/BAT-O (Lohn- bzw. Vergütungssicherung bei Leistungsminderung). In der Protokollerklärung wurde auch aufgenommen, dass die fortgeltenden Bestimmungen auch auf die Zulage nach §§ 15 u. 16 TV EntgO Bund angewendet werden.

Mit Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 1.4.2014 wurde die Fortgeltung der bisherigen Regelungen in § 16a TVÜ-Bund vereinbart. Im Anhang zu § 16a sind die fortgeltenden Bestimmungen des MTArb und BAT angeführt.

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