Höhergruppierungen auf Antrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund unterliegen der Mitbestimmung. Kein Mitbestimmungsrecht besteht jedoch hinsichtlich der besonderen Überleitungsregelungen des § 27 TVÜ-Bund sowie bzgl. des Neuanspruchs auf eine Entgeltgruppenzulage gem. § 28 TVÜ-Bund.
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