Werden Beschäftigte, die eine Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-Bund (Vergütungsgruppenzulagen) oder eine Besitzstandszulage nach § 25 Abs. 3 TVÜ-Bund (Techniker-, Meister- oder Programmiererzulage) erhalten, auf Antrag höhergruppiert, entfällt diese Besitzstandszulage rückwirkend ab dem 1.1.2014, und zwar vollständig (§ 26 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Bund).
Die näheren Einzelheiten insbesondere auch zur Stufenberechnung sind in § 26 Abs. 3–5 TVÜ- Bund geregelt.
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