Die Entgeltgruppe 2Ü wurde aufgelöst. Die ihr zugeordneten Tätigkeitsmerkmale wurden entsprechend der durch die Tarifvertragsparteien beurteilten Wertigkeiten überwiegend der Entgeltgruppe 3, in wenigen Fällen der Entgeltgruppe 2 zugeordnet. Für ab dem 1.1.2014 neu eingestellte Beschäftigte ist eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 2Ü somit nicht mehr möglich.

Vorhandene Beschäftigte werden, falls Ihre Tätigkeit nunmehr der EG 3 zugeordnet ist, auf Antrag der EG 3 zugeordnet. Ist ihre Tätigkeit der EG 2 zugeordnet, sind die Beschäftigten für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit weiterhin in die Entgeltgruppe 2Ü als "richtige" bestandsgeschützte Entgeltgruppe eingruppiert (§ 25 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund). Hier besteht allerdings die Besonderheit, dass die Stufe 6 der niedrigeren Entgeltgruppe 2 höheres Tabellenentgelt vorsieht als die Stufe 6 der höheren Entgeltgruppe 2Ü. Das BMI hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen sein Einverständnis erklärt, dass in diesen Fällen § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund (ohne die Frist 30.6.2015) entsprechend angewendet werden kann.

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