Eingruppierung ist die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer tariflichen Lohn- oder Gehaltsgruppe im Rahmen eines kollektiven Entgeltschemas. Sie ist keine rechtsgestaltende Maßnahme seitens des Arbeitgebers, sondern ergibt sich aus der Tarifautomatik unmittelbar aus der Übertragung tariflich geregelter Tätigkeiten. Die Eingruppierung ist also ein gedanklicher Vorgang, ein Akt der Rechtsanwendung. Es geht um die Subsumtion eines bestimmten Sachverhalts unter eine vorgegebene Entgeltordnung.

 

Der Arbeitnehmer ist eingruppiert, er wird nicht eingruppiert.

Es geht also bei der Eingruppierung um die Einreihung des Beschäftigten in die tarifliche Entgeltordnung nach Maßgabe der tariflichen Wertigkeit der vom Beschäftigten auszuübenden Tätigkeit.

Ist die Eingruppierung kein Gestaltungs-, sondern ein Beurteilungsakt, ist auch das Mitbestimmungsrecht nicht als Mitgestaltungs-, sondern als Mitbeurteilungsrecht nach § 78 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG zu verstehen.[1]

Dieses Mitbeurteilungsrecht soll die einheitliche und gleichmäßige Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppenordnung sowie die tarifgerechte Bewertung des Arbeitsplatzes sicherstellen.[2]

Mitbestimmungspflichtig ist nicht nur die erstmalige Einreihung, sondern auch die Überprüfung einer bestehenden Eingruppierung aus Anlass der Übertragung neuer Aufgaben, die auf einem neuen (anderen) bisher noch nicht bewerteten Arbeitsplatz anfallen. Es handelt sich insoweit auch um eine "Neu-Eingruppierung".

Mitbestimmungspflichtig ist auch die übertarifliche Eingruppierung.

Auch die Stufenzuordnung gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 TVöD (Bund) unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats bzw. Betriebsrats unter dem Gesichtspunkt der Eingruppierung. Unter "Eingruppierung" ist die Einreihung des Beschäftigten in ein kollektives Entgeltschema zu verstehen. Dieses bestimmt sich im TVöD aus dem Zusammenwirken der Faktoren Entgeltgruppe und Stufe. Daraus resultiert das Tabellenentgelt. Anders als im BAT, bei dem die Lebensaltersstufe tariflich abschließend geregelt war, bestehen bei der Stufenzuordnung Spielräume. Daraus resultiert ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats/Betriebsrats. Er soll in den Stand gesetzt werden, darauf zu achten, dass die beabsichtigte Eingruppierung mit dem anzuwendenden Tarifvertrag in Einklang steht. Der Personalvertretung soll Gelegenheit gegeben werden, auf die Wahrung des Tarifgefüges in der Dienststelle zu achten und damit zur Verwirklichung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes innerhalb der Dienststelle und innerhalb des dort angewendeten Entgeltsystems sowie zur Wahrung des Friedens in der Dienststelle beizutragen. Im Interesse der betroffenen Beschäftigten soll verhindert werden, dass durch eine unsachliche Beurteilung im Rahmen bestehender Auslegungsspielräume einzelne Beschäftigte bevorzugt, andere dagegen benachteiligt werden.[3]

Im Einzelnen ergeben sich hieraus folgende Mitbestimmungsrechte im Sinne eines Mitbeurteilungsrechts[4]:

  • Im Falle der Einstellung die erstmalige Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVöD (Bund). Dem steht nicht entgegen, dass es sich hier um einen Anwendungsfall der Tarifautomatik handelt, wonach sich die Einordnung in die Entgeltgruppe durch Subsumtion der auszuübenden Tätigkeit unter die abstrakten Tätigkeitsmerkmale der tariflichen Entgeltordnung ergibt. Der hier auszulegende unbestimmte Rechtsbegriff der einschlägigen Berufserfahrung in § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 TVöD (Bund) rechtfertigt keine abweichende Sichtweise. Er eröffnet dem Arbeitgeber kein Ermessen für eine rechtsgestaltende Maßnahme, sondern es bleibt Rechtsanwendung.[5] Unbestimmte Rechtsbegriffe sind typischer Bestandteil tariflicher Entgeltordnungen und als solche der Tarifautomatik nicht entzogen. Die durch sie eröffneten Auslegungsspielräume sind ein wesentlicher Grund für die Mitbestimmung bei Eingruppierung, welche dem Personalrat/Betriebsrat die Aufgabe zuweist, im Wege der Mitbeurteilung dazu beizutragen, dass bei der Rechtsanwendung das richtige Ergebnis erzielt wird.[6]
  • Im Falle der Anerkennung förderlicher Berufstätigkeit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD (Bund) ist danach zu differenzieren, ob in der Dienststelle vom Einzelfall losgelöste abstrakte Grundsätze zur Stufenzuordnung bestehen. Ist dies der Fall, hat der Personalrat/Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht sowohl bezüglich der Erstellung als auch Anwendung dieser abstrakten allgemeinen Grundsätze. Bestehen keine abstrakt-generellen Grundsätze betreffend die Anerkennung förderlicher Vorzeiten bei Neueinstellungen, besteht kein Mitbestimmungsrecht. Entscheidend für diese Beurteilung ist, dass dem Arbeitgeber hier Ermessen eingeräumt wird. Ermessensausübung kann nicht Gegenstand der Mitbestimmung sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit seine gegenteilige Auffassung im Urteil v. 27.8.2008, 6 P 3.08, aufgegeben und korrigiert.[7]
  • Bei der Stufenanrechnung nach § 16 Abs. 3 TVöD (Bund) gilt Entsprechendes. Soweit abstrakt-generelle Regelungen zur Anwendung dieser Bestimmung exist...

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