Nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 PersVG unterliegen der Mitbestimmung die

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

  • Eingruppierung,
  • Höher- oder Rückgruppierung,
  • Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit.

Darüber hinaus wird in einigen Landespersonalvertretungsgesetzen ausdrücklich die Feststellung der Fallgruppe als mitbestimmungspflichtiger Tatbestand festgelegt.

Nach § 99 BetrVG ist mitbestimmungspflichtig die Ein- und Umgruppierung.

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