Das Tätigkeitsmerkmal gründliche Fachkenntnisse ist in den Entgeltgruppen 4 Fallgr. 2 und Entgeltgruppe 5 Fallgr. 2 des Teils I der Entgeltordnung vorgesehen.

Beschäftigte, deren Tätigkeit (nur) gründliche Fachkenntnisse erfordert, sind in der EG 5 eingruppiert. Weitere Voraussetzung sowie das Vorliegen von "vielseitigen Fachkenntnissen" oder "selbstständige Leistungen" bestehen nicht.

Die EG 5 bildet wie bisher schon die Grundeingruppierung für den vergleichsweise mittleren Dienst. Das geforderte Tätigkeitsmerkmal "gründliche Fachkenntnisse" ist inhaltlich unverändert aus der VergGr. VII Fallgr. 1b mit Aufstieg nach VergGr. VIb Fallgr. 2 des Teils 1 der Anlage 1a zum BAT/BAT-O übernommen worden.

Nach der Protokollerklärung Nr. 6 zu Teil I sind für die Annahme gründlicher Fachkenntnisse "nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises „des Beschäftigten" erforderlich.

"Fachkenntnisse" sind die Kenntnisse, die zur ordnungsgemäßen Erledigung der auszuübenden Tätigkeit vorauszusetzen sind. Allgemeine Fähigkeiten, wie z. B. Organisations- oder Verhandlungsgeschick, Geschäftsgewandtheit, Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit usw., sind keine Fachkenntnisse im tariflichen Sinne.

"Gründlich" setzt die nähere Kenntnis von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Tarifbestimmungen usw. in einem nicht unerheblichen Umfang voraus. Der Beschäftigte muss befähigt sein, aufgrund der näheren Kenntnis von Vorschriften im zugeordneten Aufgabenbereich ordnungsgemäß zu arbeiten. "Gründliche Fachkenntnisse" können auch bei ständig wiederkehrender Tätigkeit benötigt werden und auch dann erforderlich sein, wenn Formulare verwendet werden und ein Schriftverkehr unter Anwendung von Formularen erfolgt. Das Tarifmerkmal der "gründlichen Fachkenntnisse" hat sowohl ein quantitatives als auch ein qualitatives Element, wonach Fachkenntnisse von nicht unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art erforderlich sind.[1] Allgemeine Kenntnisse oder Grundkenntnisse von Gesetzen, wie z. B. einzelne Paragrafen einer Dienstanweisung, Satzung oder Gebührenordnung reichen nicht aus. Andererseits sind vertieftes Wissen, eingehende, vertiefte, tiefgründige Fachkenntnisse nicht erforderlich.

Die Fachkenntnisse müssen sich nicht zwingend auf Rechtsvorschriften beziehen. Es können auch z. B. Kenntnisse historischer, fremdsprachlicher, bautechnischer Art oder einschlägiger Dienstanweisungen ausreichen.[2] Auch Erfahrungswissen[3] kann "gründliche Fachkenntnisse" begründen, soweit ein fachlicher Bezug gegeben ist.[4] Ein Erfahrungswissen, das dem Allgemeinwissen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, ohne dass ein fachlicher Bezug besteht, genügt nicht.[5]

Beachten Sie, dass es für die Eingruppierung unerheblich ist, ob der Beschäftigte die gründlichen Fachkenntnisse besitzt. Entscheidend ist vielmehr, ob die auf Dauer übertragene Tätigkeit die Anwendung dieser Kenntnisse erfordert. Für die Bewertung ist allein maßgebend, welche Kenntnis der Beschäftigte bei objektiver Betrachtung benötigt, wenn er die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen will.[6] Dabei kann sich die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals "gründliche Fachkenntnisse" auch aus einer zusammenfassenden Betrachtung aller Arbeitsvorgänge eines Beschäftigten gem. § 12 Abs. 2 Satz 3 TVöD (Bund) ergeben.[7]

Beispiele für Arbeitsvorgänge mit gründlichen Fachkenntnissen sind:

  • Bearbeitung von Urlaubsansprüchen,
  • Erstellung von Statistiken,
  • Auskunftserteilung aus melderechtlichen Vorschriften,
  • Ausstellung von Ersatzurkunden,
  • Bearbeitung von Verstößen gegen das Meldegesetz.
 
Praxis-Beispiel
  • Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.8.1983[8] das Vorliegen gründlicher Fachkenntnisse für die Überwachung und Regelung des ruhenden Verkehrs (Politesse im Verkehrsaußendienst eines städtischen Ordnungsamtes einschließlich Erteilung von Verwarnungen) verneint, weil nur ein Ausschnitt der für jeden Kraftfahrer selbstverständlichen Kenntnisse notwendig sei. Es führte weiter aus, dass gründliche Fachkenntnisse im tariflichen Sinne Fachkenntnisse von nicht unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art sind. Das Landesarbeitsgericht habe die Erfüllung der Anforderung "gründliche Fachkenntnisse" zutreffend verneint, weil die Klägerin nur ganz wenige Bestimmungen des Straßenverkehrs kennen und anwenden müsse, Vordrucke einfachster Art ausfülle, einfache Geldgeschäfte erledige und nur unmittelbar Wahrgenommenes zu bekunden habe.

    Das LAG Düsseldorf hat bei Streifengängen zur Überwachung des ruhenden Verkehrs die Anforderung von gründlichen Fachkenntnissen bejaht nicht jedoch von vielseitigen Fachkenntnissen.[9]

    Demgegenüber hat das BAG im Urteil vom 16.10.2019 festgestellt, bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs erfordere die Feststellung, ob eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat vorliege, die Anwendung von gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen.[10]

  • Die Regelung des fließenden Verkehrs erfordert nicht die Anwendung von gründlichen und vie...

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