Die Eingruppierung in die originäre EG 1 erfolgt eigenständig ohne Bezugnahme auf die bisherige Zuordnung in den Lohngruppenverzeichnissen.[1] Ausgangspunkt ist der Wortlaut.

Die Tätigkeit muss "einfachst" beschaffen sein. Und dieser Begriff wird operationalisiert durch Tätigkeitsbeispiele in der Protokollerklärung zur EG 1. Aufgrund des Tatbestandsmerkmals "z. B." ist die Aufzählung der Tätigkeitsbeispiele nicht abschließend. Zu klären ist sonach die Bedeutung des Begriffs "einfachst" sowie die genaue Funktion der angeführten Beispiele.

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts[2] den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können.[3] Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifausübung ergänzend herangezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.[4] Die Tarifvertragsparteien können auch im Rahmen ihrer Gestaltungsmöglichkeiten häufig vorkommende, typische Aufgaben einer bestimmten Entgeltgruppe als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel fest zuordnen. Übt der Arbeitnehmer eine Tätigkeit aus, die zu dieser Entgeltgruppe genannt ist, sind nach ständiger Rechtsprechung des BAG ohne weitere Prüfung auch die allgemeinen Merkmale einer Entgeltgruppe grundsätzlich als erfüllt anzusehen.[5] Dies beruht nach Auffassung des BAG darauf, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten häufig vorkommende, typische Aufgaben einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zuordnen können. Dieses Verständnis der Bedeutung von Richt-, Regel- oder Tätigkeitsbeispielen entspricht auch den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen die Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen gerecht werden wollen.[6]

Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. Diese präjudizierende Bedeutung für die Eingruppierung in ein tarifliches Vergütungssystem haben Richt-, Regel- oder Tätigkeitsbeispiele nur dann, wenn sie lediglich einmal als Beispiele in einer bestimmten Entgeltgruppe erscheinen. Werden sie in mehreren Tarifgruppen genannt, muss zur Abgrenzung auf die allgemeinen Merkmale zurückgegriffen werden.[7] In der EG 1 sind die Tätigkeitsbeispiele nur einmal angeführt.

Jedoch kann sich aus dem Wortlaut oder dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergeben, dass die von den Tarifvertragsparteien genannten Beispielstätigkeiten nur der Erläuterung der abstrakten Tätigkeitsmerkmale dienen sollen und die Erfüllung der Merkmale eines Richt-, Regel- oder Tätigkeitsbeispiels allein noch nicht ausreichen soll, den Anforderungen der abstrakten Tätigkeitsmerkmale zu genügen.[8] Vielmehr wäre zusätzlich zu prüfen, ob auch das abstrakte Merkmal des Oberbegriffs erfüllt ist. Eine derart eingeschränkte Bedeutung von Tätigkeitsbeispielen ist aber angesichts der Kenntnis der Tarifvertragsparteien von der ständigen Rechtsprechung des BAG zur präjudizierenden Wirkung von Tätigkeitsbeispielen nur anzunehmen, wenn dies von den Tarifvertragsparteien eindeutig klargestellt wird[9], so wie es in den Fällen, die den Entscheidungen des BAG vom 28.9.2005[10] und 19.8.2004[11] zugrunde liegen, geschehen ist. Ein Hinweis auf eine derartig eingeschränkte Bedeutung der Tätigkeitsbeispiele enthält die Regelung der EG 1 nicht. Zwar sind einige Beispiele recht weit und unbestimmt gefasst, wie z. B. "Hausarbeiter". Dies hat aber nur zur Folge, dass diese Beispiele unter Heranziehung der Wertungsebene der anderen Tätigkeitsbeispiele im Lichte des Oberbegriffs "einfachste Tätigkeiten" auszulegen und einzugrenzen sind.

Die präjudizierende Bedeutung der Tätigkeitsbeispiele greift jedoch nur, wenn die vom Beschäftigten ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel voll erfasst wird. Wird sie nur zum Teil erfasst, muss grundsätzlich auf das abstrakte allgemeine Merkmal des Oberbegriffs zurückgegriffen werden.[12]

Enthält das Tätigkeitsbeispiel seinerseits unbestimmte Rechtsbegriffe, muss ebenfalls auf das abstrakte Merkmal des Oberbegriffs zurückgegriffen werden. Die unbestimmten Rechtsbegriffe sind dann im Lichte des Oberbegriffs auszulegen.[13]

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