Sämtliche Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13–15 besitzen als persönliche Voraussetzung eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung.

Neben dem Vorliegen einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung ist des Weiteren erforderlich, dass die konkret auszuübende Tätigkeit diese wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert, dass also die durch die Hochschulbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die auszuübende Tätigkeit auch erforderlich und nicht nur nützlich oder erwünscht sind. Daher ist im Einzelfall festzustellen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten konkret durch die Hochschulbildung vermittelt wurden.[1]

Fehlt die persönliche Voraussetzung der wissenschaftlichen Hochschulbildung, können Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13–15 nur eingruppiert werden, wenn sie als "sonstige Beschäftigte" aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Nähere Ausführungen hierzu finden Sie unter Punkt 7.2.1.

[1] BAG, Urteil v. 14.9.2016, 4 AZR 964/13 zur Eingruppierung einer IT-Sicherheitsbeauftragten.; BAG, Urteil v. 18.4.2012, 4 AZR 441/10; LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.4.2018, 19 Sa 57/17 zur Eingruppierung einer Entscheiderin in Asylverfahren.

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