Das Tätigkeitsmerkmal ist in der Entgeltgruppe 9b Fallgr. 2 des Teils I der Entgeltordnung vorgesehen. Es basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vb Fallgr. 1 mit Aufstieg nach VergGr. IVb Fallgr. 2 des Teils I der Anlage 1a zum BAT/BATO.

Das in der Vergütungsordnung weiterhin enthaltene Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vb Fallgr. 1b mit Aufstieg nach VergGr. IVb Fallgr. 1b der Anlage 1a zum BAT (Angestellte … deren Tätigkeit sich dadurch aus der VergGr. Vb Fallgr. 1b heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist) ist in der Entgeltordnung nicht mehr geregelt und in dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b Fallgr. 2 aufgegangen.

In der Protokollerklärung Nr. 3 Teil I der Entgeltordnung ist das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" wie folgt erläutert:

"gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6, 7, 8 und 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach".

Die Qualität und der Umfang der Fachkenntnisse müssen sich von denjenigen in der niedrigen Vergütungsgruppe geforderten Fachkenntnissen abheben, und zwar muss eine qualitative und quantitative Steigerung vorliegen. Die Begriffe "gründlich" und "umfassend" sind nicht getrennt zu beurteilen. Sie müssen also das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" den "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen" zusammenfassend gegenüberstellen. Nur wenn dann eine Steigerung nach Tiefe und Breite festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" erfüllt.[1] Die vorstehenden Ausführungen sind sicherlich nicht einfach zu verstehen. Sie müssen daher bei der Auslegung von Tätigkeitsmerkmalen immer wieder beachten, dass diese nicht isoliert für sich ausgelegt werden können, sondern aufeinander aufbauen.

 
Praxis-Tipp

Prüfen Sie bei der Bewertung einer auszuübenden Tätigkeit zunächst, welche Voraussetzungen die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" erfordert. Liegen diese vor, prüfen Sie, inwieweit das anzuwendende Fachwissen nach Breite und Tiefe über die Anforderung "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" hinausgeht.

Umfassende Fachkenntnisse erfordern ein vertieftes Wissen, umfassende Interpretation von schwierigen Rechtsvorhaben. Rechtlich schwierigere, kompliziertere Aufgaben- und Informationsinhalte sind zu einem eigenen Ergebnis zu verarbeiten. Zwar bezieht sich das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" nur auf den dem Beschäftigten gestellten Aufgabenkreis, mit einbezogen aber wird die Kenntnis von Aufgabenbereichen, die in die auszuübende Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar hineinspielen. Gemeint ist also sowohl das Erkennen von Zusammenhängen, wie auch das Erkennen der Auswirkungen bei der Aufgabenerledigung.

Mit zu berücksichtigen sind auch alle sonstigen Fachkenntnisse, die der Beschäftigte zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt. Dazu gehören auch seine wirtschaftlich-kaufmännischen sowie seine technischen Fachkenntnisse und sein entsprechendes Erfahrungswissen.[2]

Unerheblich ist die Zahl der zu bearbeitenden Vorgänge.[3] Des Weiteren werden umfassende Fachkenntnisse für einen Aufgabenkreis jedenfalls dann nicht benötigt, wenn diese im Verhältnis zu dem Gesamtgebiet oder den Gebieten der beschäftigenden Verwaltung nur einen relativ geringen Ausschnitt darstellt.[4] Ausreichend ist auch nicht die bloße Kenntnis von Vorschriften. Ein Fachwissen, das sich auf Gesetzestatbestände beschränkt, reicht für stärker analysierende, zur Entscheidung von in Zweifelsfällen notwendigen Denkvorgängen, wie sie für selbstständige Tätigkeiten ab Entgeltgruppe 9b Fallgr. 2 typisch sind, nicht aus. Es ist zwar nicht erforderlich, dass der Beschäftigte einen Überblick über die gesamte Rechtsprechung zu den von ihm anzuwendenden Vorschriften braucht. Andererseits ist eine weitere Kenntnis als die des bloßen Gesetzeswortlauts erforderlich. Die Tätigkeit muss dergestalt sein, dass sie nur bei stärkerem Eindringen in die jeweils maßgebenden Gesetze erbracht werden kann. Der Beschäftigte muss in der Lage sein, zweifelsfrei unter Beachtung des Wortlauts des Gesetzes, des Gesetzeszusammenhangs sowie unter Berücksichtigung eines groben Überblicks über die maßgebende Literatur und Rechtsprechung Sachverhalte zu lösen.[5] Das Vorliegen umfassender Fachkenntnisse orientiert sich vom Schwierigkeitsgehalt her grundsätzlich an dem, was für einen Beschäftigten mit einer erfolgreich abgelegten Prüfung des Angestellten-II-Lehrgangs bei der Informationsverarbeitung infrage kommt.

Hinsichtlich der Frage, inwieweit neben der Breite der geforderten Fachkenntnisse auch eine Tiefe erforderlich ist, kann die Tiefe sich nicht allein aus dem Ausmaß der Breite der Fachkenntnisse ergeben. Die Breite des für die Tätigkeit des Beschäftigten geforderten Fachwissens und ein vom quantitativen Umfang her bedeutsames Wissen ...

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