Dieses neu geschaffene Tätigkeitsmerkmal ist in der Entgeltgruppe 4 Fallgr. 1 enthalten. Nach der Protokollerklärung Nr. 7 zu Teil 1 der Entgeltordnung sind schwierige Tätigkeiten solche, die mehr als eine eingehende Einarbeitung bzw. mehr als eine fachliche Anlernung i. S. d. EG 3 erfordern, z. B. durch einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit.

Das Vorgänger-Tätigkeitsmerkmal "Angestellte (…) mit schwierigeren Tätigkeiten" wurde nicht mehr in der Entgeltordnung vereinbart. Auch die für dieses Tätigkeitsmerkmal (Zusatz) vereinbarten Beispielstätigkeiten wurden in der Entgeltordnung nicht wieder vereinbart. Stattdessen haben die Tarifvertragsparteien zum besseren Verständnis für die Personalstellen bei der Anwendung der neuen Definition der "schwierigen Tätigkeit" in der Niederschriftserklärung Nr. 5 zur EG 4 Fallgr. 1 vereinbart, dass aus dem Beispielskatalog zur ehemaligen VergGr. VIII Fallgr. 1a allgemeiner Teil Anlage 1a BAT Tätigkeiten der EG 4 zuzuordnen sind:

  • Führung von Karteien oder elektronischen Daten, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet und/oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt.

In der Entgeltgruppe 4 Fallgr. 2 sind die Beschäftigten eingruppiert, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraushebt, dass sie zumindest aus einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert. Die Definition der "gründlichen Fachkenntnis" ist unverändert aus der Fallgr. 1b der VergGr. VIII BAT/BAT-O übernommen worden. Nach der Protokollerklärung Nr. 6 zu Teil 1 sind nähere Kenntnisse von Gesetz, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises erforderlich.

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