Das Tätigkeitsmerkmal "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit" ist in der Entgeltgruppe 9c enthalten. Dieses Heraushebungsmerkmal ist inhaltlich unverändert aus der VergGr. IVb Fallgr. 1a des Teils I der Anlage 1a zum BAT/BATO übernommen worden. Diese Entgeltgruppe bildet zugleich die Basis für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 oder 11, wenn entweder zu einem Drittel (Entgeltgruppe 10) oder mindestens zur Hälfte (Entgeltgruppe 11) die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit hinzutritt.

In Entgeltgruppe 9c Teil I der Entgeltordnung sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst eingruppiert, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b Fallgr. 1 oder Fallgr. 2 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Das Merkmal "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit" verlangt eine Heraushebung bezüglich der Verantwortung aus einer Tätigkeit, die zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge enthält, die entweder gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen oder eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordert. Zunächst muss also geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9b Fallgr. 1 oder Fallgr. 2 vorliegen. Dabei ist zu beachten, dass auch die Tätigkeit eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 9b Fallgr. 1 oder Fallgr. 2 für sich genommen mit Verantwortung verbunden ist, die – auch ohne besonderes Tatbestandsmerkmal zu sein – im Hinblick auf die einzusetzenden durch den Hochschulabschluss erworbenen Kenntnisse (Fallgr. 1) oder einzusetzenden gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse und die vorausgesetzten selbstständigen Leistungen (Fallgr. 2) zu bemessen ist.[1]

Die Tarifvertragsparteien haben jedoch in Entgeltgruppe 9c eine gewichtige, beträchtliche Heraushebung gefordert, weil sie ausdrücklich in den Tätigkeitsmerkmalen eine "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit" verlangen. Somit übt ein Beschäftigter nur dann eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit aus, wenn die ihm übertragene Verantwortung wesentlich größer ist als die Verantwortung, die im Allgemeinen einem Beschäftigten der Entgeltgruppe 9b Fallgr. 1 oder Fallgr. 2 obliegt.[2]

Es kommt hierbei weder auf die Größe der Verwaltung noch die Zahl der unterstellten Mitarbeiter, sondern auf die Qualität der auszuübenden Tätigkeit an.

Kommen wir nun zu dem Begriff und der Bedeutung des Tarifmerkmals "Verantwortung". Nach Auffassung des BAG ist der unbestimmte Rechtsbegriff "Verantwortung" wie folgt auszulegen:

  1. Bei der Auslegung ist auf die Bedeutung des Worts "Verantwortung" im allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen und nicht etwa auf die jeweilige zivilrechtliche oder strafrechtliche Verantwortlichkeit abzustellen. Auch ist die sog. politische Verantwortung nicht gemeint. Verantwortung im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet die Verpflichtung des Beschäftigten, dafür einstehen zu müssen, dass die in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich auch von anderen Bediensteten zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden ("Normalverantwortung"[3].
  2. Mitverantwortung ist ausreichend, die Unterstellung eines Beschäftigten unter Vorgesetzte steht der herausgehobenen Verantwortung nicht entgegen.[4] Auch auf Fragen der Unterschriftsbefugnis kommt es dabei nicht entscheidend an.

Zur Veranschaulichung folgendes Zitat aus dem Urteil des BAG vom 15.2.2006, 4 AZR 645/04:

"Die Bestimmung des Heraushebungsmerkmals "besonders verantwortungsvoll" in VergGr. IVb Fallgr. 1a (Anm. d. Bearbeiters: jetzt EG 9c) erfordert einen Vergleich mit der Verantwortung, die mit der Tätigkeit verbunden ist, die der Summe der Anforderungen in VergGr. Vb Fallgr. 1a (Anm. d. Bearbeiters: jetzt EG 9b Fallgr. 2) entspricht. Unausgesprochen setzt auch die VergGr. Vb Fallgr. 1a ein bestimmtes der darin beschriebenen Tätigkeit adäquates Maß an Verantwortung voraus, denn andernfalls enthielte dieses Tätigkeitsmerkmal für den durch die VergGr. IVb Fallgr. 1a (Anm. d. Bearbeiters: jetzt EG 9c) gebotenen Verantwortungsbereich keine Vergleichsgröße. Die Prüfung der Anforderung der besonderen Verantwortung setzt daher einen wertenden Vergleich mit der bereits in VergGr. Vb Fallgr. 1a (Anm. d. Bearbeiters: jetzt EG 9b Fallgr. 2) geforderten Verantwortung voraus. Das Heraushebungsmerkmal ist dann erfüllt, wenn sich die Tätigkeit des Angestellten gemessen an und ausgehend von den Anforderungen der VerGr. Vb Fallgr. 1a (Anm. d. Bearbeiters: jetzt EG 9b Fallgr. 2) daraus durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise heraushebt (…). Das Merkmal fordert allerdings nicht, dass der Angestellte die letzte oder alleinige Verantwortung trägt. Es kann nämlich im Einzelfall durchaus so liegen, dass der Angestellte, obwohl er als der Verantwortliche nicht in Erscheinung tritt, an Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen gegenüber dem öffentlichen Arbeitgeber oder Dritten deshalb wesentlich beteiligt ist, weil sein Vorgesetzter zur Nachprüfu...

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