Praxis-Beispiel

Die Tätigkeit des Beschäftigten ist Teil I der Anlage 1 zum TV EntgO Bund zuzuordnen. Sie untergliedert sich in folgende Arbeitsvorgänge:

 
Arbeitsvorgänge Anteil an Gesamttätigkeit gründliche Fachkenntnisse gründliche und vielseitige Fachkenntnisse gründliche und umfassende Fachkenntnisse selbstständige Leistungen
1 35 % - - x x
2 10 % x - - -
3 20 % - x - x
4 15 % - x - x
5 20 % - x - x
gesamt 100 % 10 % 55 % 35 % 90 %

Bei einer Einzelbetrachtung der im vorstehenden Beispiel genannten 5 Arbeitsvorgänge ist nach dem stufenweisen Aufbau der Tätigkeitsmerkmale eine Tätigkeit gegeben, zu deren Erledigung zu je 90 % gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erforderlich sind. Damit sind die tariflichen Voraussetzungen zur Eingruppierung nach Entgeltgruppe 9a Teil I der Anlage 1 TV EntgO Bund erfüllt.

Nach der Bewertung der einzelnen Arbeitsvorgänge ist nach § 12 Abs. 2 Satz 3 TVöD (Bund) eine zusammenfassende Bewertung aller Arbeitsvorgänge vorzunehmen. Grund hierfür ist die Entgeltordnung, die einige Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen enthält, die nach der Natur der Sache bzw. nach ihrem Wesen bei der Erledigung nur eines Arbeitsvorgangs oder mehrerer gleichartiger Arbeitsvorgänge häufig nicht erfüllt werden können (z. B. die Vielseitigkeit von Fachkenntnissen). Diese Anforderungsmerkmale werden oftmals erst bei der Betrachtung mehrerer verschiedener Arbeitsvorgänge auf unterschiedliche Rechts- oder Fachgebiete erfüllt sein können, d. h. wenn beispielsweise einzelne Arbeitsvorgänge für sich betrachtet keine vielseitigen Fachkenntnisse benötigen, sondern nur gründliche Fachkenntnisse erfordern, kann bei einer zusammenfassenden Beurteilung dieser Arbeitsvorgänge als Ergebnis stehen, dass die erforderlichen Fachkenntnisse insgesamt doch vielseitig sind. Nach der Rechtsprechung des BAG ist bei folgenden Tätigkeitsmerkmalen eine Gesamtbetrachtung notwendig:

  • schwierige Tätigkeiten
  • gründliche Fachkenntnisse
  • gründliche und vielseitige Fachkenntnisse
  • gründliche, umfassende Fachkenntnisse
  • besonders verantwortungsvolle Tätigkeit
  • besondere Schwierigkeit der Tätigkeit

    Nach Auffassung des BAG kann dies in der Regel nur bei einzelnen Arbeitsvorgängen festgestellt werden. Ausnahmsweise ist dies denkbar, wenn Einzelaufgaben ungewöhnliche, spezielle und jeweils differenzierende Anforderungen stellen.[1]

  • Bedeutung der Tätigkeit[2]
  • hochwertige Leistung
  • Maß der Verantwortung[3]
  • Leitung einer größeren Organisationseinheit
  • Akademischer Zuschnitt[4]

Beim Tätigkeitsmerkmal "selbstständige Leistungen" wird keine zusammenfassende Bewertung vorgenommen, da die Frage, ob bei der Erledigung eines Arbeitsvorganges eine geistige Initiative zu entwickeln ist, nur für jeden einzelnen Arbeitsvorgang beantwortet werden kann.

Das selbstständige Erarbeiten eines Ergebnisses baut auf den dazu erforderlichen gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen auf, d. h. es muss diesen vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechen. Selbstständige Leistungen im tariflichen Sinne können daher nur im Rahmen von Arbeitsvorgängen anfallen, die für sich genommen ‹gründliche und vielseitige Fachkenntnisse› erfordern.[5]

 
Praxis-Beispiel

Fortsetzung des obigen Beispiels

Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 TVöD (Bund) werden die Arbeitsvorgänge daraufhin untersucht, ob über die "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse" hinaus, "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" vorliegen. Bei einer zusammenfassenden Beurteilung aller Arbeitsvorgänge 1–5 kann – entgegen dem vorläufigen Ergebnis – durchaus das tarifliche Erfordernis der umfassenden Fachkenntnisse in einem eingruppierungswirksamen Umfang (50 %) vorliegen, da insgesamt eine Steigerung der Fachkenntnisse der Tiefe und Breite nach bejaht werden kann.

 
Arbeitsvorgänge Anteil an Gesamttätigkeit gründliche Fachkenntnisse gründliche und vielseitige Fachkenntnisse gründliche und umfassende Fachkenntnisse selbstständige Leistungen
1 35 % - - x x
2 10 % x - - -
3 20 % - x 55 % x
4 15 % - x x
5 20 % 10 x x
gesamt 100 % 10 % 55 % 90 % 90 %

Dies ergäbe eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9b Fg. 2 Teil I Anlage 1 TV EntgO Bund.

Beachten Sie, dass nicht immer alle im Aufgabenbereich eines Beschäftigten festgestellten Arbeitsvorgänge in eine zusammenfassende Beurteilung einbezogen werden können. Vielmehr ist dies nur bei solchen Arbeitsvorgängen möglich, die zur gleichen Gruppe aufeinander aufbauender Tätigkeitsmerkmale gehören bzw. derselben kleinsten Gliederungseinheit unterfallen..

Ist dies der Fall, ist

  1. zu prüfen, ob bei einer zusammenfassenden Beurteilung dieser Arbeitsvorgänge die Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren Entgeltgruppe erfüllt ist, und
  2. eine Gesamtbetrachtung (siehe Punkt 11.6) dieser Arbeitsvorgänge vorzunehmen, bei der die auf die gleichen Anforderungen entfallenden Zeitanteile von Arbeitsvorgängen zu addieren sind.

Unterteilt sich z. B. ein Arbeitsplatz in mehrere Arbeitsvorgänge, die nach den "Allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen" des Teil I zu bewerten sind und einen Arb...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge