Der Arbeitsplatz ist auf Grundlage des § 12 TVöD (Bund) zu bewerten. Bewertet wird dabei jeder einzelne Arbeitsvorgang der gesamten auszuübenden Tätigkeit. Es ist somit erforderlich, dass der Bewerter die gesamte Tätigkeit, die am Arbeitsplatz anfällt, zunächst in Arbeitsvorgänge zerlegt. Grundlage für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist die Arbeitsplatzbeschreibung. Diesbezüglich wird auf obige Darlegungen unter Punkt 11.3.5 verwiesen. Danach ist jeder ermittelte Arbeitsvorgang daraufhin zu untersuchen, welche Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung er erfüllt und welchen zeitlichen Umfang seine Erledigung in Anspruch nimmt.

Dabei darf keine Differenzierung danach erfolgen, zu welchem zeitlichen Anteil innerhalb eines Arbeitsvorgangs die Anforderungen erfüllt werden. Anforderungen, die durch den Arbeitsvorgang erfüllt sind, gelten stets für den gesamten Arbeitsvorgang. In Tätigkeitsmerkmalen ausgewiesene Zeitanteile (z. B. mindestens zu einem Fünftel) können sich daher nie durch einen einzelnen Arbeitsvorgang, sondern stets nur durch die Addition von Arbeitsvorgängen ergeben. Die Angabe dieser Zeitanteile bezieht sich daher stets auf die Gesamttätigkeit des Beschäftigten.

 
Wichtig

Welche Eingruppierungsnorm anzuwenden ist, können Sie nur bei Kenntnis der Entgeltordnung feststellen. Beschäftigen Sie sich also intensiv mit den unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung. In den nachfolgenden Beispielen wird von einer Tätigkeit eines Beschäftigten ausgegangen, auf den die "Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" des Teils I der Entgeltordnung anzuwenden sind.

Bei der Bewertung müssen Sie Folgendes unterscheiden:

  • Anforderungen, die sich aus der auszuübenden Tätigkeit ergeben, z. B. einfache Tätigkeiten, gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, selbstständige Leistungen;
  • Personenbezogene Anforderungen, z. B. "abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung" in EG 13 Teil I oder "Fachkräfte für Lagerlogistik mit abgeschlossener Berufsausbildung" in EG 5 Teil III Abschn. 31. Die personenbezogenen Anforderungen müssen immer unabhängig von der auszuübenden Tätigkeit zusätzlich erfüllt sein.

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