In vielen Aufgabenbereichen der Kommunen wie auch der Landesverwaltung werden gleiche Tätigkeiten sowohl von Angestellten wie von Beamten ausgeübt. Der Angestellte vergleicht deshalb oft seine Vergütungsgruppe mit der Besoldungsgruppe eines Beamten (§ 11 BAT).

Vergleich

 
Beamte Angestellte
    Anlage 1a Anlage 1b
Höherer Dienst

A 16

A 15

A 14

A 13

I

Ia

Ib

IIa
KR XIII
Gehobener Dienst

A 13

A 12

A 11

A 10

A 9

III/II

III

IVa

IVb

Vb

KR XIII

KR XII

KR X/XI

KR IX

KR VII/VIII
Mittlerer Dienst

A 9

A 8

A 7

A 6

A 5

Vc/Vb

Vc

VIb

VII

VIII

KR VI

KR V/Va

KR IV

KR III
 
Praxis-Beispiel

Der Angestellte X des Bauamtes der Stadt Y, eingruppiert in Vergütungsgruppe Vb, stellt einen Antrag auf Eingruppierung nach Vergütungsgruppe IVb, da sein Kollege Z als Beamter nach Besoldungsgruppe A 10 (Stadtoberinspektor) besoldet wird.

Bereits in seinem Urteil vom 18.11.1975[1] hat das BAG den Anspruch des Klägers, der sich auf vergleichbare Beamte berufen hatte, als unbegründet zurückgewiesen, weil im Besoldungsrecht der Beamten andere Maßstäbe als im tariflichen Vergütungsrecht der Angestellten gelten. So werden Beamte nach Einweisung in eine bestimmte Planstelle nach dieser besoldet, wobei grundsätzlich gleichgültig ist, wie die zu verrichtende Tätigkeit aussieht. Die Eingruppierung des Angestellten erfolgt, wie bereits erläutert, nach dem Grundsatz der Tarifautomatik. Im Praxisbeispiel reicht dem Angestellten X der Hinweis auf Ausübung gleicher Tätigkeiten wie der Kollege Z für eine Höhergruppierung nicht aus. Er muss darlegen und beweisen, dass die von ihm auf Dauer auszuübenden Tätigkeiten den Merkmalen der Vergütungsgruppe IVb entsprechen.

Aus der vergleichenden Übersicht der Vergütungsgruppen des BAT zu den Besoldungsgruppen des Beamtenbesoldungsrechts in § 11 BAT lässt sich also nichts über die zutreffende Vergütung von Angestellten herleiten. Diese vergleichende Aufstellung gilt nur der Beantwortung der Frage, wie viele Mitarbeiter einem Angestellten unterstellt sind, sofern sich dessen Eingruppierung nach der Anzahl der insgesamt unterstellten Mitarbeiter richtet. Dann rechnen zu den unterstellten auch die Beamten vergleichbarer Besoldungsgruppen. Diesem Vergleich lässt sich aber nichts dafür entnehmen, ob die Tätigkeitsmerkmale einer bestimmten Vergütungsgruppe erfüllt sind.

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