Kurzbeschreibung

Muster einer Dienstvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit auf Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID) ohne Mitbestimmungsrecht des Personalrats.

Vorbemerkung

Nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der VKA (TV COVID) vom 30.3.2020 können Arbeitgeber, die Mitglied eines Mitgliedverbands der VKA sind, Kurzarbeit einführen. Mit diesem Muster einer Dienstvereinbarung kann Kurzarbeit ohne Mitbestimmungsrecht des Personalrats eingeführt werden.

Musterdienstvereinbarung im Geltungsbereich TV COVID zur Einführung von Kurzarbeit in Ländern ohne Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Einführung von Kurzarbeit

Zwischen

.........................

- nachfolgend Arbeitgeber genannt -

und

dem Personalrat der/des ....................

- nachfolgend Personalrat genannt -

wird unter Wahrung der Beteiligungsrechte des Personalrats nach § ............... die nachfolgende Dienstvereinbarung zur Durchführung der vom Arbeitgeber angeordneten Kurzarbeit geschlossen:

Präambel

Die sich fortentwickelnde Corona-Epidemie (SARS-CoV-2) hat den vorübergehenden Arbeitsausfall in Betriebsabteilungen des Arbeitgebers zur Folge. Dieser Arbeitsausfall erfordert eine entsprechende vorübergehende Anpassung der Personal- bzw. Arbeitszeitkapazitäten. Um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden, soll aus diesem Grund für einen vorübergehenden Zeitraum in den vom Arbeitsausfall betroffenen Einrichtungen/Betriebsabteilungen des Arbeitgebers Kurzarbeit nach der folgenden Maßgabe eingeführt werden.

§ 1 - Geltungsbereich

(1) Diese Dienstvereinbarung gilt räumlich für die Einrichtung / den Betrieb(steil) ....................
(2) Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer, die vom Geltungsbereich des TV COVID erfasst sind. Sie gilt demnach nicht für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 2 TV COVID von der Kurzarbeit ausgenommen sind.

§ 2 - Verteilung der Arbeitszeit in der Kurzarbeit

(1) Für die Dauer der Anordnung der Kurzarbeit durch den Arbeitgeber, treten für die kurzarbeitenden Arbeitnehmer die Regelungen aus dieser Dienstvereinbarung und ihren Anlagen an die Stelle der sonst geltenden Regelungen über die Verteilung der Arbeitszeit, die Arbeitszeitmodelle und die Pausen aus der/den Dienstvereinbarung(en) ....................
(2) Während des Kurzarbeitszeitraums arbeiten die betroffenen Arbeitnehmer des Betriebs/der Betriebsabteilung [Bezeichnung] täglich von ............... Uhr bis ............... Uhr.

ALTERNATIV

(2) Der Arbeitgeber und Personalrat werden mit einem Vorlauf von vier Arbeitstagen für die Folgewoche bekannt geben, wann in der Folgewoche in welchen Bereichen die von ihm festgelegte reduzierte Arbeitszeit zu erbringen ist.
(3) In dringenden Fällen ist der Arbeitgeber berechtigt für Notarbeiten einseitig und kurzfristig unter Wahrung billigen Ermessens Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einzuteilen. Der Personalrat wird hierüber umgehend informiert.

§ 3 - Anzeige bei der Agentur für Arbeit - Information des Personalrates

(1) Der Arbeitgeber stellt unverzüglich nach Anordnung bei der zuständigen Agentur für Arbeit die Anträge zur Gewährung von Kurzarbeitergeld.
(2) Der Personalrat erhält Kopien aller, die Kurzarbeit betreffenden Unterlagen.

§ 4 - Urlaub

(1) Bis zum Beginn der Kurzarbeit ist in den betroffenen Einrichtungen / Betriebsabteilungen sicherzustellen, dass etwaiger Resturlaub aus dem Vorjahr genommen wird. Soweit Erholungsurlaub für die Zeit der Kurzarbeit bereits beantragt und gewährt wurde, ist dieser Urlaub in Anspruch zu nehmen.
(2) Für die Zeit vom ............... bis ............... wird Betriebsurlaub festgelegt.

§ 5 - Veränderung der Kurzarbeit

(1) Sollten sich Änderungen gegenüber vorstehenden Planungen zur Kurzarbeit ergeben, hat der Arbeitgeber den Personalrat unverzüglich zu unterrichten.
(2) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Kurzarbeit einseitig zu beenden, wenn die kurzarbeitenden Einrichtungen / Betriebsabteilungen ihren Betrieb wieder aufnehmen können. Die Beendigung der Kurzarbeit ist gegenüber den Arbeitnehmern und dem Personalrat mit der Frist aus § 10 Abs. 1 S. 2 TV COVID voranzukündigen.

§ 6 - Salvatorische Klausel

Etwaige ungültige Bestimmungen lassen die Wirksamkeit dieser Dienstvereinbarung im Ganzen unberührt. Sollten Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung unwirksam sein oder werden, oder sollten sich in dieser Dienstvereinbarung Lücken herausstellen, wird infolgedessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Lücke ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Einrichtungsparteien gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

§ 7 - Schlussbestimmungen

(1) Die Dienstvereinbarung beginnt und endet mit Beginn bzw. Ablauf der Kurzarbeitsphase nach § 2 dieser Vereinbarung. Wird die Kurzarbeit verlängert, so endet sie mit dem Ende der Verlängerungszeit. Jedenfalls außer Kraft tritt sie mit Ablauf des 31.12.2020 oder vorher mit sofortiger Wirkung, wenn die Agentur für Arbe...

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