Zwischen

.........................

- nachfolgend Arbeitgeber genannt -

und

dem Personalrat der/des ....................

- nachfolgend Personalrat genannt -

wird die nachfolgende Dienstvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit auf Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (nachfolgend TV COVID) und zur Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats geschlossen:

Präambel

Die sich fortentwickelnde Corona-Epidemie (SARS-CoV-2) hat den vorübergehenden Arbeitsausfall in Betriebsabteilungen des Arbeitgebers zur Folge. Dieser Arbeitsausfall erfordert eine entsprechende vorübergehende Anpassung der Personal- bzw. Arbeitszeitkapazitäten. Um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden, soll aus diesem Grund für einen vorübergehenden Zeitraum in den vom Arbeitsausfall betroffenen Betriebsabteilungen des Arbeitgebers Kurzarbeit nach der folgenden Maßgabe eingeführt werden.

§ 1 - Geltungsbereich

(1) Diese Dienstvereinbarung gilt räumlich für die Einrichtung / den Betrieb(steil) ....................
(2) Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer, die vom Geltungsbereich des TV COVID erfasst sind. Sie gilt demnach nicht für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 2 TV COVID von der Kurzarbeit ausgenommen sind.

§ 2 - Einführung der Kurzarbeit und deren Verteilung

(1) Die Betriebsabteilungen in denen Kurzarbeit eingeführt wird, sind in Anlage 1 zu dieser Dienstvereinbarung aufgeführt.
(2) In den in Anlage 1 genannten Betriebsabteilungen beginnt die Kurzarbeit am ............... [Datum Beginn Kurzarbeit] und endet voraussichtlich am ............... [Datum voraussichtliches Ende Kurzarbeit]. Es wird in den benannten Abteilungen grundsätzlich Kurzarbeit Null angeordnet.
(3) Für die in Anlage 2 zu dieser Dienstvereinbarung benannten Betriebsabteilungen und Arbeitnehmer gelten aus betrieblichen Gründen von der Kurzarbeit Null abweichende Reduzierungen der Arbeitszeit. Die im Rahmen der Kurzarbeit von diesen Arbeitnehmern zu erbringenden, ebenfalls in Anlage 2 angegebenen verkürzten wöchentlichen Arbeitsstunden sind im Durchschnitt eines Monats zu leisten. Die Leistung dieser Stunden ist betriebsabteilungsintern abzustimmen. Home-Office ist in Abstimmung mit dem zuständigen Vorgesetzten möglich.
(4) Unbeschadet dessen kann für alle von der Anordnung der Kurzarbeit betroffenen Betriebsabteilungen eine abweichende Notbesetzung vereinbart werden. Falls eine solche Vereinbarung aufgrund kurzfristigen Bedarfs nicht möglich ist, kann der Arbeitgeber im Notfall diese einseitig und im Rahmen billigen Ermessens anordnen. Der Personalrat wird hierüber umgehend informiert.
(5) Für die Dauer der Anordnung der Kurzarbeit, treten für die kurzarbeitenden Arbeitnehmer die Regelungen aus dieser Dienstvereinbarung und ihren Anlagen an die Stelle der sonst geltenden Regelungen über die Verteilung der Arbeitszeit, die Arbeitszeitmodelle und die Pausen aus der/den Dienstvereinbarung(en) ....................
(6) Während des Kurzarbeitszeitraums arbeiten die betroffenen Arbeitnehmer des Betriebs/der Betriebsabteilung [Bezeichnung] täglich von ............... Uhr bis ............... Uhr.
(7) Während der Kurzarbeit wird der Arbeitgeber keine Aufgaben und Leistungen, die üblicherweise im Unternehmen des Arbeitgebers selbst oder durch eigene Arbeitnehmer erledigt werden, an Drittunternehmen vergeben.

§ 3 - Anzeige bei der Agentur für Arbeit - Information des Personalrates

(1) Der Arbeitgeber stellt unverzüglich nach Anordnung bei der zuständigen Agentur für Arbeit die Anträge zur Gewährung von Kurzarbeitergeld.
(2) Der Personalrat erhält Kopien aller, die Kurzarbeit betreffenden Unterlagen.

§ 4 - Urlaub

(1) Bis zum Beginn der Kurzarbeit ist in den einzelnen Betriebsabteilungen sicherzustellen, dass etwaiger Resturlaub aus dem Vorjahr genommen wird. Soweit Erholungsurlaub für die Zeit der Kurzarbeit bereits beantragt und gewährt wurde, ist dieser Urlaub in Anspruch zu nehmen.
(2) Für die Zeit vom ............... bis ............... wird Betriebsurlaub festgelegt.

§ 5 - Veränderung der Kurzarbeit

(1) Sollten sich Änderungen gegenüber vorstehenden Planungen zur Kurzarbeit ergeben, hat der Arbeitgeber den Personalrat unverzüglich zu unterrichten, damit diese Dienstvereinbarung den tatsächlichen Bedürfnissen angepasst werden kann.
(2) Eine Anpassung des Umfangs der Kurzarbeit und insbesondere der durch die Arbeitnehmer zu erbringenden Wochenarbeitszeiten ist bei betrieblicher Notwendigkeit vom Arbeitgeber mit Zustimmung des Personalrats unter Beachtung der tariflichen Ankündigungsfristen zulässig.
(3) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Kurzarbeit einseitig zu beenden, wenn die kurzarbeitenden Betriebsabteilungen ihren Betrieb wieder aufnehmen können. Die Beendigung der Kurzarbeit ist gegenüber den Arbeitnehmern und dem Personalrat mit der Frist aus § 10 Abs. 1 S. 2 TV COVID voranzukündigen.

§ 6 - Salvatorische Klausel

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