LAG Köln, Urteil v. 8.9.2017, 4 Sa 62/17

Gemäß § 294 BGB ist die Arbeitsleistung in einem bestehenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich tatsächlich anzubieten; auch ein – mehrfaches – wörtliches Angebot kann das tatsächliche Angebot nicht ersetzen.

Sachverhalt

Der Kläger, zunächst als Maler bei einem Personaldienstleistungsunternehmen (i GmbH) beschäftigt, war ab August 2015 an den beklagten Malermeister ausgeliehen. Mitte August schlossen die Parteien einen bis zum 30.8.2016 befristeten Arbeitsvertrag, wonach der Kläger ab September 2015 als Maler- und Lackierergeselle für den Beklagten tätig werden sollte. Aufgrund dessen kündigte der Kläger am 21.8.2015 das Arbeitsverhältnis mit der i GmbH zum 31.8.2015. 3 Tage später, am 24.8.2015, erlitt er jedoch einen Unfall. Deshalb befand er sich 4 Tage im Krankenhaus. Auch in der Folgezeit erbrachte er keine Arbeitsleistung für den Beklagten, ließ diesem aber Mitte September mitteilen, dass er von Schwierigkeiten mit der i GmbH gehört habe, er jedoch ein hohes Interesse an der Erfüllung seines Arbeitsverhältnisses habe und seine Genesung abzuwarten sei.

Ende März 2016 klagte der Kläger auf Zahlung eines Annahmeverzugslohns für September 2015 bis August 2016. Er brachte hierbei vor, dass er dem Beklagten wiederholt seine Arbeitsleistung telefonisch, per E-Mail oder Fax angeboten habe.

Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger schriftlich mit, dass man aufgrund der Widrigkeiten mit der i GmbH doch übereingekommen war, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis nicht antrete. Vorsorglich kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum nächst möglichen Zeitpunkt sowie fristlos.

Die Entscheidung

Die erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Annahmeverzugslohn aus dem Arbeitsvertrag der Parteien i. V. m. § 615 Satz 1 BGB zu.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger seine Arbeitsleistung ab Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1.9.2015 gem. § 294 BGB hätte tatsächlich anbieten müssen; d. h. die Leistung müsse so angeboten werden, wie sie zu bewirken sei, also am rechten Ort, zur rechten Zeit und in der rechten Art und Weise entsprechend dem Inhalt des Schuldverhältnisses. Dies habe der Kläger jedoch unterlassen. Ein wörtliches Angebot gem. § 295 BGB per Telefon, Fax oder E-Mail reiche nicht aus. Der Beklagte hatte ihm gegenüber nicht erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Dass der Kläger sein wörtliches Angebot – mehrfach – wiederholte, vermag daran nichts zu ändern; hierdurch werde ein tatsächliches Angebot nicht ersetzt.

Des Weiteren, so die Begründung des Gerichts, setze ein ordnungsgemäßes Angebot gem. § 297 BGB die Leistungsfähigkeit des Schuldners voraus. Hier habe der Kläger jedoch selbst mitgeteilt, seine Genesung bleibe abzuwarten und habe somit selbst erhebliche Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit gehabt.

Das tatsächliche Angebot der Leistung war vorliegend auch nicht durch die Kündigung entbehrlich geworden; dies sei nach den Ausführungen des LAG grds. nur dann der Fall, wenn die Arbeitgeberkündigung unwirksam sei oder wenn offenkundig sei, dass der Gläubiger auf seine Weigerung, die Leistung anzunehmen, beharrt. Beides lag hier jedoch nicht vor; stattdessen sei davon auszugehen, dass der Kläger von Beginn an bis zur Kündigung leistungsunwillig war; denn er hatte weder seine Arbeitsleistung tatsächlich angeboten noch seine Wiedergenesung angezeigt.

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