BVerwG, Urteil v. 23.1.2020, 2 C 22.18

Ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied hat in aller Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Entscheidung des Dienstherrn über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente.

Sachverhalt

Der Kläger, Polizeihauptkommissar im Dienst der Bundespolizei, ist wegen seiner Tätigkeit als Personalrat ganz von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Er möchte bei der leistungsbezogenen Besoldung – die in Form der Leistungsstufe als befristete Vorwegnahme der nächsthöheren Grundgehaltsstufe, in Form als Leistungsprämie als Einmalzahlung oder in Form der Leistungszulage als monatliche Zahlung längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr gewährt werden kann – während seiner Freistellung berücksichtigt werden.

Die Entscheidung

Die Klage hatte vor dem BVerwG keinen Erfolg.

Das Gericht entschied, dass ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied grds. keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Ermessensentscheidung über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente habe; denn dies würde voraussetzen, dass der betroffene Beamte – wäre er nicht freigestellt – eine herausragende besondere Leistung (persönlich oder als Teammitglied) erbracht hätte, wofür es jedoch einer belastbaren Tatsachengrundlage bedürfe. Eine solche erscheine, so das BVerwG, bei einem freigestellten Personalratsmitgliedern jedoch nahezu ausgeschlossen.

Ein etwaiger Verstoß gegen das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot komme hierdurch nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Beamte in der Zeit vor seiner Freistellung wiederholt herausragende besondere Leistungen erbracht habe und diese mit einer Form der Leistungsbesoldung honoriert worden seien.

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