LSG München, Urteil v. 16.1.2019, S 38 KA 360/17

Ein Klinik-Chefarzt, der gleichzeitig auch als Vertragsarzt zugelassen ist, muss am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmen. Bei der Frage einer etwaigen Befreiung vom vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst aufgrund einer Doppelbelastung in Form des Bereitschaftsdienstes als Chefarzt im Krankenhaus kann hierbei nicht berücksichtigt werden.

Sachverhalt

Der Kläger, Urologe, ist als Chefarzt an einem Klinikum angestellt. Er führt dort zusammen mit seinem Praxispartner die urologische Abteilung und nimmt darüber hinaus als zugelassener Vertragsarzt an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Als er zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet wurde, klagte er dagegen.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass der keinen Anspruch auf Befreiung vom Bereitschaftsdienst habe.

Es führte hierzu aus, dass jeder Vertragsarzt grds. verpflichtet sei, am Bereitschaftsdienst teilzunehmen. Zwar sei die Tätigkeit als Chefarzt nicht mit der Tätigkeit eines Vertragsarztes gleichzustellen, der seinen Bereitschaftsdienst im Rahmen der ambulanten Versorgung leiste, sondern die Tätigkeit als Chefarzt sei dem stationären Bereich zuzuordnen. Die Bereitschaftsdienste, die der Kläger als Chefarzt im Krankenhaus leiste, können, so das Gericht weiter, bei der Frage der Befreiung vom vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst jedoch nicht berücksichtigt werden. Stattdessen müsse der Arzt die Doppelbelastung hinnehmen. Als Vertragsarzt habe er sich freiwillig einer Reihe von Einschränkungen seiner ärztlichen Berufs­ausübung unterworfen, die mit der Einbeziehung in ein öffentlich-rechtliches Versorgungssystem verbunden ist. Und hierzu gehöre auch die Pflicht zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst.

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