Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3:

Beschäftigte, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung von Gruppen übertragen ist.

Um eine Gruppe handelt es sich, wenn dem Beschäftigten mindestens zwei Beschäftigte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 3:

Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3, denen mindestens zwei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 6 oder mindestens eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe 6 und mindestens zwei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 3 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Hier ist das bisherige Unterstellungsmerkmal der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 6 angepasst übernommen worden.

Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 4:

Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3, deren Tätigkeit sich durch höhere Verantwortlichkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3 heraushebt.

Bei der geforderten Heraushebung aufgrund höherer Verantwortlichkeit handelt es sich um einen neuen unbestimmten Rechtsbegriff. Eine höhere Verantwortlichkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich die Führungsverantwortung des Gruppenleiters dadurch heraushebt, dass in der Gruppe Entscheidungsvorschläge zu erarbeiten sind, aus denen sich in materieller oder sonstiger Hinsicht eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Bedeutung für die Sparkasse ergibt.

Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 5:

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 4, deren Tätigkeit sich durch die Schwierigkeit des Aufgabengebietes sowie durch große Selbstständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 4 heraushebt.

Aufbauend auf der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 4 muss nicht nur eine höhere Verantwortlichkeit vorliegen, auch die Schwierigkeit des Aufgabengebietes muss sich deutlich von denjenigen anderer Gruppen in Sparkassen abheben. Zusätzlich muss sich die der Gruppenleitung übertragene Führungsverantwortung durch große Selbstständigkeit herausheben. Der Gruppenleitung müssen daher weitreichendere Entscheidungskompetenzen übertragen sein, als dies bei Gruppenleitungen sonst üblich ist. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn dem Gruppenleiter weitgehend eigene Entscheidungskompetenzen für die Festlegung von Rahmenregelungen in einem bestimmten Bereich übertragen sind.

Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 6:

Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3, denen mindestens zwei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 8 oder mindestens eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe 8 und mindestens zwei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 3 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Hier ist das bisherige Unterstellungsmerkmal der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 7 angepasst übernommen worden.

Entgeltgruppe 9c Fallgruppe 3:

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppen 4 und 5 mit einem besonders umfangreichen oder besonders wichtigen Aufgabengebiet.

Die Eingruppierung in diese Entgelt- und Fallgruppe setzt bei Gruppenleitern aufbauend auf den Heraushebungen aus der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 4 und der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 5 eine weitere Heraushebung aufgrund eines besonders umfangreichen oder besonders wichtigen Aufgabengebietes voraus. Das Aufgabengebiet muss somit nicht nur einen herausgehobenen Schwierigkeitsgrad haben, sondern zudem entweder noch besonders umfangreich sein, was voraussetzt, dass das Aufgabengebiet mehrere Themenkomplexe beinhaltet, oder es muss besonders wichtig sein, d. h. die in dem Aufgabengebiet zu treffenden Entscheidungen müssen für die Sparkasse Auswirkungen von besonderer Tragweite haben können.

Entgeltgruppe 9c Fallgruppe 5:

Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3, denen

  mindestens eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe 9a und
  mindestens eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe 6 oder
  mindestens eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe 9a und
  mindestens zwei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 3

durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Hier ist das bisherige Unterstellungsmerkmal der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 4 angepasst übernommen worden.

Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2:

Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 9c Fallgruppe 4, denen

  mindestens eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe 9c und
  mindestens eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe 6 oder
  mindestens eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe 9c und
  mindestens zwei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 3

durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Hier ist das bisherige Unterstellungsmerkmal der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 4 angepasst übernommen worden.

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