Überholte Tätigkeitsmerkmale, wie z. B. "Kassenbote" (alt: Vergütungsgruppe VIII) oder "Geldzähler" (alt: Vergütungsgruppe VIII) sind gestrichen worden. Ebenso wurden für "Kassierer" (alt: ab Vergütungsgruppe VII) bzw. "Terminalkassierer" (alt: ab Vergütungsgruppe VIb) keine neuen Tätigkeitsmerkmale vereinbart. Je nach Umfang des Kassenverkehrs gingen die Tätigkeitsmerkmale für Kassierer oder Terminalkassierer in den alten Bundesländern bis zur alten Vergütungsgruppe IVa (ohne Aufstieg).

Das Tätigkeitsmerkmal "Kundenbediener" (alt: Vergütungsgruppe VIb mit Aufstieg nach Vc) ist ebenso entfallen wie die Nennung des Beispiels "Kundenberater" (alt: ab Vergütungsgruppe Vb BAT). Diese Tätigkeitsmerkmale wurden vollständig neu geregelt (siehe Abschnitt Kundenberatung).

Für Sachbearbeiter im Kredit- oder Wertpapiergeschäft, in der Innenrevision oder für Personalangelegenheiten, die bisher als Beispiele in der Vergütungsordnung zum BAT genannt waren, sind in der neuen Entgeltordnung keine speziellen Tätigkeitsmerkmale mehr vereinbart.

In Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung hat das BAG auch in seinem Urteil zu einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vb, Fallgr.1 TV Sparkassen entschieden: Werden allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt, sind die Erfordernisse der Vergütungsmerkmale regelmäßig dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit auszuüben hat.[1]

Durch den Wegfall der Beispiele sind diese Beschäftigten daher nach den "allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen" für Beschäftigte in Sparkassen eingruppiert. Während früher davon ausgegangen wurde, dass die genannten Tätigkeiten nur mit umfassenden Fachkenntnissen (in der Praxis im Sparkassenbereich insbesondere nach erfolgreichem Abschluss des Fachlehrganges) ausgeübt werden können, hat sich auch in diesem Bereich das Aufgabenspektrum verändert. Viele Entscheidungen werden auf die EDV verlagert oder über Scoringverfahren automatisiert. Viele Prozesse können "fabrikmäßig" abgearbeitet werden. Dies verändert die konkreten Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigten und die für die Tätigkeit geforderten Fachkenntnisse.

Die Sachbearbeitung im standardisierten Baufinanzierungsgeschäft, insbesondere wenn dem Beschäftigten kein Beurteilungs- und Ermessensspielraum (z. B. Kredit- oder Votierungskompetenzen oder anderweitige Entscheidungen, wie dieser Vorgang weiter zu bearbeiten ist) übertragen wurde, kann i. d. R. mit den Kenntnissen der Berufsausbildung erfolgen. Je nach zeitlichem Anteil der selbstständigen Leistungen kommt somit eine Eingruppierung in die EG 5 bis 9a in Frage.

Mit steigender Komplexität werden von dem Beschäftigten auch umfassende Fachkenntnisse gefordert. Die bisher in den Beispielen genannten Heraushebungen könnten als Anhaltspunkte für die nunmehr geltenden Oberbegriffe herangezogen werden, wenn Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfordern, verrichtet werden:

 
Vergütungsgruppe nach Anlage 1 a zum BAT (VKA) Beispiele nach Anlage 1 a zum BAT (VKA) Tätigkeitsmerkmal in Entgeltordnung (VKA)
Beschäftigte in Sparkassen (Abschnitt XXV)
Vb (ohne Aufstieg)
gründliche, umfassende Fachkenntnisse
Sacharbeiter im Kreditgeschäft Entgeltgruppe 9b, FG 2
deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.
IVb (nach 6 J VGZ)
besonders verantwortungsvoll
… für schwierige Kredite Entgeltgruppe 9c, FG 1
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b, FG 1 oder 2 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist
IVa (ohne Aufstieg)
mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung …
… mindestens zu einem Drittel … für besonders schwierige Kredite oder bei größeren Krediten im Geschäftskreditbereich, wenn an die Bearbeitung einschließlich der Auswertung und Beurteilung der Kreditnehmerbilanzen erhöhte Anforderungen zu stellen sind Entgeltgruppe 10, FG 1
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt
IVa mit Aufstieg nach III
besondere Schwierigkeit und Bedeutung
… für besonders schwierige Kredite oder bei größeren Krediten im Geschäftskreditbereich, wenn an die Bearbeitung einschließlich der Auswertung und Beurteilung der Kreditnehmerbilanzen erhöhte Anforderungen zu stellen sind Entgeltgruppe 11, FG 1
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt
  Keine Beispiele Entgeltgruppe 12
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.

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