Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des "Allgemeinen Teils" der neuen Entgeltordnung sind wie folgt untergliedert:

  • Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten)
  • Entgeltgruppen 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten)
  • Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innen- und Außendienst)
  • Entgeltgruppen 13 bis 15
 
Wichtig

In Nr. 2 der Vorbemerkung zu den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für "Beschäftigte in Sparkassen" (Teil B, Abschnitt XXV) ist ausdrücklich klargestellt worden, dass die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 12 für den "Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst" in den Sparkassen keine Anwendung finden! Diese Tätigkeitsmerkmale sind inhaltsgleich und mit gleicher Wertigkeit in die speziellen Tätigkeitsmerkmale für "Beschäftigte in Sparkassen" übernommen worden.

Darüber hinaus ist in der o. g. Vorbemerkung ausdrücklich klargestellt, dass die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD), die in den Verwaltungen gelten, in Sparkassen keine Anwendung finden. Auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 sind mit redaktionellen Anpassungen in die speziellen Tätigkeitsmerkmale für "Beschäftigte in Sparkassen" übernommen worden. Da diese wertgleichen speziellen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 für den Bereich der Sparkassen Vorrang vor den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Allgemeinen Teils haben, finden diese in Sparkassen keine Anwendung.

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