Die grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) finden auf alle Tätigkeitsmerkmale der neuen Entgeltordnung Anwendung. Hier werden u. a. der Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale (Nr. 1) sowie die Folge von Tätigkeitsmerkmalen mit Anforderungen in der Person (Nr. 2) geregelt. In den Nr. 3 – 6 werden die Anforderungen an Ausbildungsabschlüsse und in Nr. 7 die Regelungen zur Ausbildung- und Prüfungspflicht definiert. Des Weiteren sind hier Definitionen für Unterstellungsverhältnisse (Nr. 8) und für "Ständige Vertreter" (Nr. 9) zu finden.

Eine Sonderregelung für Sparkassen findet sich in Nr. 7 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen zur Ausbildungs- und Prüfungspflicht. Hier ist im Abs. 7 Buchst. a geregelt, dass die Ausbildungs- und Prüfungspflicht auch für den Bereich der Sparkassen gilt mit der Maßgabe, dass diese nur für die nicht auf der Fallgruppe 1 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauenden Eingruppierungen gilt. Die Abschlussprüfung für den Beruf des Bankkaufmanns oder eine entsprechende Prüfung an einer Sparkassenschule, die als Zulassungsvoraussetzung für den Besuch des Sparkassenfachlehrgangs anerkannt ist, gilt als Erste Prüfung (Abs. 7 Buchst. b. Hier ist die bisherige Regelung aus der Anlage 3 zu § 25 BAT übernommen worden.

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