Die allgemeinen Eingruppierungsvorschriften regeln, dass der Beschäftigte wie bisher in derjenigen Entgeltgruppe eingruppiert ist, die der ihm übertragenen Tätigkeit entspricht.

Dazu ist die dem Beschäftigten übertragene Tätigkeit in Arbeitsvorgänge zu untergliedern. Ein Arbeitsvorgang ist die kleinste, nicht mehr weiter aufspaltbare Arbeitseinheit. Er bezieht sich jeweils auf ein konkretes Arbeitsergebnis (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs oder eines Antrags).

Soweit in den Tätigkeitsmerkmalen der neuen Entgeltordnung keine abweichenden Zeitanteile bestimmt sind, müssen mindestens zu 50 % Arbeitsvorgänge vorliegen, die den Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals entsprechen.

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