Die neue Entgeltordnung zum TVöD für die Sparkassen ist in den §§ 12, 13 TVöD sowie in der neuen Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA) abgebildet. Sie ist wie folgt untergliedert:

4.1.1 Allgemeine Eingruppierungsvorschriften (§§ 12, 13 TVöD)

Die allgemeinen Eingruppierungsvorschriften regeln, dass der Beschäftigte wie bisher in derjenigen Entgeltgruppe eingruppiert ist, die der ihm übertragenen Tätigkeit entspricht.

Dazu ist die dem Beschäftigten übertragene Tätigkeit in Arbeitsvorgänge zu untergliedern. Ein Arbeitsvorgang ist die kleinste, nicht mehr weiter aufspaltbare Arbeitseinheit. Er bezieht sich jeweils auf ein konkretes Arbeitsergebnis (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs oder eines Antrags).

Soweit in den Tätigkeitsmerkmalen der neuen Entgeltordnung keine abweichenden Zeitanteile bestimmt sind, müssen mindestens zu 50 % Arbeitsvorgänge vorliegen, die den Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals entsprechen.

4.1.2 Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)

Die grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) finden auf alle Tätigkeitsmerkmale der neuen Entgeltordnung Anwendung. Hier werden u. a. der Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale (Nr. 1) sowie die Folge von Tätigkeitsmerkmalen mit Anforderungen in der Person (Nr. 2) geregelt. In den Nr. 3 – 6 werden die Anforderungen an Ausbildungsabschlüsse und in Nr. 7 die Regelungen zur Ausbildung- und Prüfungspflicht definiert. Des Weiteren sind hier Definitionen für Unterstellungsverhältnisse (Nr. 8) und für "Ständige Vertreter" (Nr. 9) zu finden.

Eine Sonderregelung für Sparkassen findet sich in Nr. 7 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen zur Ausbildungs- und Prüfungspflicht. Hier ist im Abs. 7 Buchst. a geregelt, dass die Ausbildungs- und Prüfungspflicht auch für den Bereich der Sparkassen gilt mit der Maßgabe, dass diese nur für die nicht auf der Fallgruppe 1 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauenden Eingruppierungen gilt. Die Abschlussprüfung für den Beruf des Bankkaufmanns oder eine entsprechende Prüfung an einer Sparkassenschule, die als Zulassungsvoraussetzung für den Besuch des Sparkassenfachlehrgangs anerkannt ist, gilt als Erste Prüfung (Abs. 7 Buchst. b. Hier ist die bisherige Regelung aus der Anlage 3 zu § 25 BAT übernommen worden.

4.1.3 Allgemeiner Teil

Der Allgemeine Teil der Entgeltordnung (VKA) enthält die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale und die in allen Sparten Anwendung findenden speziellen Tätigkeitsmerkmale (z. B. Bezügerechner, Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik, Ingenieure, Meister, Techniker oder Vorlesekräfte für Blinde).

4.1.4 Allgemeine Tätigkeitsmerkmale

Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des "Allgemeinen Teils" der neuen Entgeltordnung sind wie folgt untergliedert:

  • Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten)
  • Entgeltgruppen 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten)
  • Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innen- und Außendienst)
  • Entgeltgruppen 13 bis 15
 
Wichtig

In Nr. 2 der Vorbemerkung zu den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für "Beschäftigte in Sparkassen" (Teil B, Abschnitt XXV) ist ausdrücklich klargestellt worden, dass die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 12 für den "Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst" in den Sparkassen keine Anwendung finden! Diese Tätigkeitsmerkmale sind inhaltsgleich und mit gleicher Wertigkeit in die speziellen Tätigkeitsmerkmale für "Beschäftigte in Sparkassen" übernommen worden.

Darüber hinaus ist in der o. g. Vorbemerkung ausdrücklich klargestellt, dass die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD), die in den Verwaltungen gelten, in Sparkassen keine Anwendung finden. Auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 sind mit redaktionellen Anpassungen in die speziellen Tätigkeitsmerkmale für "Beschäftigte in Sparkassen" übernommen worden. Da diese wertgleichen speziellen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 für den Bereich der Sparkassen Vorrang vor den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Allgemeinen Teils haben, finden diese in Sparkassen keine Anwendung.

4.1.5 Besonderer Teil

Der Besondere Teil enthält die speziellen Tätigkeitsmerkmale für die einzelnen Beschäftigtengruppen. Für den Bereich der Sparkassen sind alle speziellen Tätigkeitsmerkmale in dem Abschnitt XXV "Beschäftigte in Sparkassen" zusammengefasst.

In den Durchgeschriebenen Fassungen wird jeweils das für die einzelnen Sparten maßgebliche Eingruppierungsrecht abgebildet.

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