Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht eine Verschwiegenheitspflicht zum Schutz der Interessen des Arbeitgebers als arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Zum Schutz vertraulicher Angelegenheiten der Bürgerinnen und Bürger kommt der Pflicht zur Verschwiegenheit im öffentlichen Dienst ein besonders hoher Stellenwert zu, weshalb die Tarifvertragsparteien entsprechende Regelungen auch in ihr Tarifwerk aufgenommen haben.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 TVöD-S haben die Beschäftigten der Sparkassen über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren. Die Verpflichtung gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. § 3 Abs. 1 Satz 1 TVöD-S ist mit der Regelung des § 3 Abs. 1 TVöD-AT identisch, die Regelung gilt für alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes.

Durch § 3 Abs. 1 Satz 2 TVöD-S wird diese Regelung für Beschäftigte im Bereich der Sparkassen um die Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses ergänzt. Die Verpflichtung gilt auch ohne ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers. Das Gebot zur Wahrung des Bankgeheimnisses gilt umfassend. Den Beschäftigten im Geltungsbereich des TVöD-S ist es untersagt, gegenüber Dritten Auskünfte über sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Konten ihrer Kundinnen und Kunden zu erteilen.

Die Verpflichtung gilt grundsätzlich auch gegenüber Behörden. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung gilt jedoch bei gesetzlichen Offenbarungspflichten, etwa gegenüber den Steuerbehörden oder der Deutschen Bundesbank.

Eine entsprechende Regelung war bereits in Nr. 2 Abs. 1 SR 2s BAT enthalten.

§ 3 Abs. 1 TVöD-S entspricht § 46 BT-S.

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