Durch die Niederschrifterklärung zu § 3 TVöD-S haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass der bisherige Rechtstand beibehalten wird (Protokollerklärung zu § 13 TVÜ-VKA). Alle Beschäftigten, die bis zum 30. 9. 2005 Anspruch auf Beihilfe hatten, sind auch zukünftig auf Basis der gültigen Beihilferegelungen beihilfeberechtigt. Neu eingestellte Beschäftige haben jedoch keinen Anspruch auf Beihilfe.

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