Eine sparkassenspezifische Sonderregelung für Beschäftigte der Entgeltgruppe 15 ist in § 1 Abs. 4 TVöD-S enthalten. Der TVöD-S findet grundsätzlich Anwendung für diese Beschäftigten. Einzelarbeitsvertraglich können jedoch vom Tarifvertrag abweichende Regelungen zum Entgelt und zur Arbeitszeit getroffen werden. Abweichende Regelungen, die nicht die Regelungen zum Entgelt und zur Arbeitszeit betreffen, sind nicht zulässig.

Durch die Vorschrift wird für Beschäftigte der Entgeltgruppe 15 § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG, wonach Beschäftigte auf entstandene tarifliche Rechte nur aufgrund eines von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleichs verzichten können, außer Kraft gesetzt.

Die Regelung gilt sowohl für nach dem 30.9.2005 neu eingestellte Beschäftigte als auch für in die Entgeltgruppe 15 und 15 Ü übergeleitete Beschäftigte.

§ 1 Abs. 4 TVöD-S entspricht § 45 BT-S.

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