Am 1. Oktober 2005 trat der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in Kraft und löste den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT und BAT-O) weitgehend ab. Der TVöD – Allgemeiner Teil – (TVöD-AT) und der jeweilige Besondere Teil Verwaltung (BT-V), Krankenhäuser (BT-K), Sparkassen (BT-S), Flughäfen (BT-F) und Entsorgung (BT-E) bilden im Zusammenhang das Tarifrecht für den jeweiligen Dienstleistungsbereich.

Zur besseren Übersicht und Lesbarkeit haben die Tarifvertragsparteien aus dem Allgemeinen Teil des TVöD und dem jeweiligen Besonderen Teil durchgeschriebene Fassungen für die 5 o. g. Sparten erstellt.

Die Kündigung einer der genannten Tarifverträge oder einzelner Regelungen davon hat unmittelbare Rechtswirkung auf die entsprechend durchgeschriebene Fassung.

Die umfassendste Neuerung im Bereich der Sparkassen stellte die Einführung der Sparkassensonderzahlung zum 1.1.2006 dar. Sie ersetzte die Regelungen zum Urlaubsgeld, zur Zuwendung und zur Überstundenpauschalvergütung. Erstmals wurden hier im Bereich des öffentlichen Dienstes fixe Gehaltsbestandteile in variable Vergütung umgewandelt.

Im Rahmen der Tarifrunde 2016 wurde die neue Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA vereinbart. Sie ist zum 1.1.2017 in Kraft getreten. Als Eigenbeitrag der Beschäftigten zur Kostenkompensation wurde in diesem Zuge eine Reduzierung der Sparkassensonderzahlung vereinbart.

Zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen haben sich die Tarifvertragsparteien im Rahmen der Tarifrunde 2018 darauf verständigt, Verhandlungen mit dem Ziel der Prüfung tarifvertraglicher Möglichkeiten unter Einbeziehung einer möglichen Veränderung der Sparkassensonderzahlung aufzunehmen und diese möglichst bis Ende 2018 abzuschließen.

Tatsächlich gelang es den Tarifvertragsparteien erst im Rahmen der Tarifrunde 2020 ein Maßnahmenpaket zur Personalkostenreduzierung im Bereich der Sparkassen zu verabschieden. Dieses betrifft die allgemeinen Entgelterhöhungen, die Sparkassensonderzahlung sowie den tariflichen Urlaubsanspruch.

Im Rahmen der Tarifverhandlungen 2022/2023 versuchten die Sparkassen erneut, ein Maßnahmenpaket zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit zu erzielen. Der Schlichterspruch sah für den Bereich der kommunalen Sparkassen jedoch keine weiteren Sonderlösungen vor.

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