Dem Arbeitsentgelt nicht zuzuordnen – und somit sozialversicherungsfrei – sind vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 15 SvEV). Die Entscheidung der Finanzbehörden über die Steuerfreiheit der Studiengebühren ist als Nachweis zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

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