Studienbeihilfen stellen grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Allerdings gibt es eine Ausnahme: Übernimmt der Arbeitgeber im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses die vom Studierenden geschuldeten Studiengebühren, so liegt ein ganz überwiegend betriebliches Interesse vor, wenn sich der Arbeitgeber arbeitsrechtlich zur Übernahme der Gebühren verpflichtet hat. Ein Ausbildungsdienstverhältnis liegt nur vor, wenn es sich um das Erststudium oder um die erstmalige Berufsausbildung handelt.

Die Folge: Es liegt kein Arbeitslohncharakter vor, die Übernahme der Studiengebühren bleibt steuerfrei.

Ist der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren, so ist als Dokumentation des ganz überwiegend betrieblichen Interesses des Arbeitgebers ist eine Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers erforderlich, für den Fall, dass er das Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt.[3] Weitere Einzelheiten zum Thema "Übernahme Studiengebühren" in der untenstehenden Grafik.

[3] Verfügung der OFD Hannover v. 1.4.2008.

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