Eingruppierung nach Tätigkeitsmerkmalen

§ 17 Abs. 1 DRK-TV bestimmt, dass Mitarbeiter in der Entgeltgruppe eingruppiert sind, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Nach § 17 Abs. 2 DRK-TV entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.

Das bedeutet, dass mindestens zu 50 % der insgesamt auszuübenden Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen entsprechen müssen, die einer bestimmten Entgeltgruppe zuzuordnen sind.

In dem Urteil vom 21.8.2013[1] hat das Bundesarbeitsgericht indes entschieden, dass es für ein Bezirkssozialarbeiter für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 ausreichend ist, wenn er in rechtlich erheblichem Ausmaß bei seiner Tätigkeit "Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls" trifft sowie kumulativ "in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht" Maßnahmen einleitet, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind.

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bildet die Tätigkeit des Sozialarbeiters ein auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichteter großer Arbeitsvorgang, der das Tätigkeitsmerkmal der S 14 erfüllt. Dabei sei es ausreichend, wenn Entscheidungen zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung in Zusammenarbeit mit den Gerichten in rechtserheblichem Ausmaß anfallen. Es könne ausreichen, wenn innerhalb eines einheitlichen Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Ausmaß Tätigkeiten auszuüben sind, die beide tariflichen Anforderungen erfüllen. Das sei grundsätzlich bereits dann gegeben, wenn ohne diese Tätigkeiten ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könne. Nicht erforderlich sei hingegen, dass sie mindestens die Hälfte der Arbeitszeit des einheitlichen Arbeitsvorgangs ausmachen. Es sei ausreichend, dass ein sinnvolles Arbeitsergebnis ohne das Erfüllen des tariflichen Merkmals nicht erzielt werden könne.

Was unter einem einheitlichen Arbeitsvorgang zu verstehen ist, ist ebenfalls in § 17 Abs. 2 des Allgemeinen Teils DRK-TV und der hierzu verfassten Protokollerklärung aufgegriffen worden.

Diese lautet:

Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Mitarbeiters, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

Bei der Tätigkeit eines Sozialarbeiters, der in die Entgeltgruppe S 14 einzugruppieren ist, sind die einzelnen Arbeitsschritte nicht trennbar. Eine vorherige Aufteilung der Tätigkeiten in Fälle, die zu einer Entscheidung führen, um eine Gefährdung des Kindeswohls zu vermeiden und solche, in denen es einer solchen Entscheidung nicht bedarf, und schließlich denen, die zu einer Zusammenarbeit mit dem Familiengerichten führen, ist nicht möglich. Erst im Verlauf der Fallbearbeitung kann sich herausstellen, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind. Daher ist die Tätigkeit eines Sozialarbeiters bei der Beratung und Betreuung des zugewiesenen Personenkreises auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtet.

Nicht erforderlich sei allerdings, so das BAG in seinem Urteil vom 21.8.2013, dass mindestens die Hälfte der auf den Arbeitsvorgang entfallenden Tätigkeit die höhere tarifliche Wertigkeit erfüllt. Die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 seien ohne Festlegung des quantitativen Umfangs auch dann erfüllt, wenn der Mitarbeiter in seiner Tätigkeit in dem ihm zugewiesenen Bezirk u. a. Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls zu treffen und ggf. zusammen mit dem Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im erforderlichen Umfang einzuleiten hat. Ohne diese Entscheidungen und Maßnahmeeinleitung in Zusammenarbeit mit den Familiengerichten könne das Arbeitsergebnis, die Beratung und Betreuung der Kinder, Jugendlichen und Familien in dem zugewiesenen Bezirk in denjenigen Fällen nicht erzielen, bei denen nach der jeweiligen Prüfung gerichtliche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich seien.

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