Im Allgemeinen Teil des DRK-TV sind in § 21 die allgemeinen Regelungen zu den Stufenlaufzeiten und Aufstiegen geregelt. Mit dem 38. Änderungstarifvertrag ist in § 21 ein neuer Absatz hinzugefügt worden, der die Stufenlaufzeit bei Rettungsassistenten nicht mehr als reinen Zeitaufstieg versteht, sondern an zusätzliche Qualifikationsmerkmale koppelt (Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen). Falls eine Fortbildung schuldhaft nicht absolviert wurde, kann eine Hemmung der Stufenlaufzeit für Rettungsassistenten vorgenommen werden.

§ 21 DRK-TV Absatz 2a lautet:

"Sofern als Rettungsassistent beschäftigte Mitarbeiter eine kalenderjährliche Fortbildung von 30 Stunden schuldhaft nicht absolvieren, ist der Arbeitgeber berechtigt, das jeweilige Jahr nicht auf die Stufenlaufzeit anzurechnen. Dies gilt nur, wenn der Arbeitgeber diese Fortbildung durchführt bzw. durchführen lässt. Im Übrigen bleibt § 21 Abs. 3 unberührt."

Dieser Absatz wird durch eine erklärende Protokollnotiz erläutert:

"Absolviert bedeutet, dass lediglich die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme notwendig ist. In jedem Fall ist die Durchführungsanordnung im jeweiligen Dienstplan erforderlich. "

Ebenfalls haben die Tarifvertragsparteien im Hinblick auf das zwischenzeitlich verabschiedete Notfallsanitätergesetz bereits jetzt festgeschrieben, dass es bei der vorgesehenen Eingruppierung verbleibt, auch wenn die Abschlussbezeichnung sich ändern sollte und auch für den Fall, dass die Ausbildungszeit auf 3 Jahre verlängert wird.

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