Die Regelungen der Anlage 5 bis zur Fassung des 38. Tarifvertrages zur Änderung des Tarifvertrages über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) vom 31.1.1984 waren mit einem Sonderkündigungsrecht versehen. In der ursprünglichen Version war in § 4 der Anlage 5 vereinbart, dass diese Sonderregelung von einer der Tarifvertragsparteien gekündigt werden kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, sollten sich die Rechtsgrundlagen der geringfügig Beschäftigten und/oder die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bedingungen ändern. Die Sonderregelung entfaltete keine Nachwirkung.

Verdi hat aufgrund der gesetzlichen Änderungen im SGB IV (Anhebung der Arbeitsentgeltgrenze auf 450 EUR ab dem 1.1.2013 und Änderung der Rentenversicherungspflicht für diese Beschäftigten) die Kündigung zum 31.12.2012 fristgerecht ausgesprochen.

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