Die Anlage 8 und die Besonderen Regelungen zur Überleitung der Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst sind zum 1. Juni 2010 in Kraft getreten. Zu diesem Datum, gegebenenfalls rückwirkend sind die hiervon betroffenen Mitarbeiter in die Entgeltgruppen des Anhangs zur Anlage 8 (SuE) einzugruppieren und überzuleiten.

Der Überleitungstarifvertrag wird mit diesen Neuregelungen fortgeschrieben, so dass dieser mit § 15 beginnt. Der Allgemeine Teil (Abschnitt I) TVÜ-DRK endet mit § 14. Auf die Geltung der allgemeinen Regelungen des Abschnitts I verweist § 15 Abs. 1 ausdrücklich, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist.

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