3.2.1 Überleitung der Mitarbeiter in den Anhang zur Anlage SuE

Die Anlage 8 und die Besonderen Regelungen zur Überleitung der Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst sind zum 1. Juni 2010 in Kraft getreten. Zu diesem Datum, gegebenenfalls rückwirkend sind die hiervon betroffenen Mitarbeiter in die Entgeltgruppen des Anhangs zur Anlage 8 (SuE) einzugruppieren und überzuleiten.

Der Überleitungstarifvertrag wird mit diesen Neuregelungen fortgeschrieben, so dass dieser mit § 15 beginnt. Der Allgemeine Teil (Abschnitt I) TVÜ-DRK endet mit § 14. Auf die Geltung der allgemeinen Regelungen des Abschnitts I verweist § 15 Abs. 1 ausdrücklich, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist.

3.2.2 Stufenregelungen

§ 15 Abs. 3 regelt eine abweichende Stufenzuordnung. Da der Stufenverlauf der Entgelttabelle SuE nicht dem allgemeinen Stufenverlauf des § 20 des Allgemeinen Teils entspricht, sind hier besondere Regelungen zu treffen gewesen. Aus der Anlage 8 (s. Kommentierung zu § 2 der Anlage 8) ergeben sich die Änderungen wie folgt:

 
Praxis-Beispiel

Geänderter Stufenverlauf in Anlage 8 (SuE):

Stufe 1 hat eine Verweildauer von 1 Jahr

Stufe 2 hat eine Verweildauer von 3 Jahren

Stufe 3 hat eine Verweildauer von 4 Jahren

Stufe 4 hat eine Verweildauer von 4 Jahren

Stufe 5 hat eine Verweildauer von 5 Jahren

Stufe 6 ist Endstufe

Der Mitarbeiter ist aus seiner aktuellen Entgeltgruppe und Stufe überzuleiten. Hierbei ist unerheblich, ob die Stufenlaufzeit im Wege der Regelstufenlaufzeit oder durch Vorweggewährung der Stufe erreicht worden ist. Abgestellt wird allein auf die Stufenlaufzeit, die in der vor der Überleitung erhaltenen Stufe zurückgelegt worden ist. Maßgebend für die Überleitung ist allein die vom Mitarbeiter am 31.5.2010 zurückgelegte Stufenlaufzeit.

Gesetze, Vorschriften, Rechtsprechung

siehe Protokollerklärung zu § 15 Abs. 3 Satz 4 TVÜ-DRK

Gemäß nachfolgender Tabelle werden die Mitarbeiter aus ihrer Stufe und den zurückliegenden Jahren in dieser Stufe der neuen Stufe und Jahr zugeordnet:

Überblick

 
Bisherige Stufe und Jahr
innerhalb dieser Stufe
Neue Stufe und Jahr
1 1
2/1 2/1
2/2 2/2
3/1 2/3
3/2 3/1
3/3 3/2
3/4 bzw. 4/1 3/3
4/2 3/4
4/3 4/1
4/4 4/2
5/1 4/3
5/2 4/4
5/3 5/1
5/4 5/2
5/5 5/3
6/1 5/4
6/2 5/5

Es ist somit das Beginndatum der Stufenlaufzeit zu ermitteln, in welcher sich der Mitarbeiter am 31.5.2010 befindet. Hierbei sind hemmende Stufenlaufzeiten tagesgenau herauszurechnen, beispielsweise für

  • Erziehungsurlaub
  • Rente auf Zeit
  • Stufen hemmende Zeiten wegen Arbeitsunfähigkeit ohne Lohnfortzahlung und ohne Krankengeldzuschuss

Sodann wird die zurückliegende Zeit in Jahren und Monaten festgelegt und eine konkrete neue Stufe und Stufenlaufzeit unter Anwendung der neuen Tabelle zugeordnet.

 
Praxis-Beispiel

Stufenzuordnung in SuE Entgeltgruppe

Ermittlung der Stufenlaufzeit in der derzeitigen Entgeltgruppe und Stufe

Kinderpflegerin in EG 3 Stufe 2

Stufe 2 seit 1.5.2008

Stichtag 31.5.2010 = 2 Jahre, 1 Monat

Stufenzuordnung am 1.6.2010: Stufe 2

Nächster Stufenaufstieg: 1.5.2011 in Stufe 3 (noch 11 Monate in Stufe 2, da bereits 1 Monat des dritten Jahres in Stufe 2 vergangen war)

 
Bisherige Stufe Jahre innerhalb der Stufe Neue Stufe Jahr
2 1 2 1
2 2 2 2
3 1 2 3
3 2 3 1
3 3 3 2

3.2.2.1 Vergleichsentgelt

Gem. § 15 Abs. 4 TVÜ-DRK wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus dem am 31.5.2010 zustehenden Tabellenentgelt oder aus dem Tabellenentgelt einschließlich eines nach § 21 Abs. 4 Satz 2 DRK-Reformtarifvertrag gegebenenfalls zustehenden Garantiebetrages sowie einer am 31.5.2010 nach § 4 Abs. 3 Satz 1 sowie § 7 zustehenden individuellen Besitzstandsbetrages/Besitzstandszulage zusammensetzt. Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt, anschließend wird das zustehende Entgelt nach § 29 Abs. 2 DRK-Reformtarifvertrag berechnet.

Mitarbeiter, die im Juni 2010 in ihrer bisherigen Entgeltgruppe bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einen Stufenaufstieg gehabt hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Mai 2010 erfolgt.

Tabellenentgelt

+ ggf. Garantiebetrag

+ ggf. individuelle Besitzstandszulage

= Vergleichsentgelt

 
Praxis-Beispiel

Bildung Vergleichsentgelt: KiTa Leiterin mit 70 KiTa-Plätzen

 
Einstellung 1.1.1999      
Überleitung DRK Reform-TV 1.1.2007 EG 9 Stufe 4 2.946,85 EUR
Vergleichsentgelt
 
         
Überleitung SuE 1.6.2010 EG S 13 Stufe 4 3.187,80
Tabellenentgelt
Kein Besitzstand,
da Tabellenentgelt höher als
bisherige Vergütung
 
Praxis-Beispiel

Bildung Vergleichsentgelt: Sozialpädagoge

 
Einstellung 1.1.1993      
Überleitung DRK Reform-TV 1.1.2007 EG 9 Stufe 4 2.982,21 EUR
+ indiv. Besitzstand 537,15 EUR
(davon VergGrZulage 132,73 EUR
= Vergleichsentgelt
3.519,38 EUR
 
         
Überleitung SuE 1.6.2010 EG S 12 Ü Stufe 4 3.179,83 EUR
Tabellenentgelt
+ Besitzstand i. H. v.
339,55 EUR
da Tabellenentgelt
unterhalb des Vergleichs-
entgelts liegt

3.2.2.2 Eingruppierungsbeispiele

 
Praxis-Beispiel

Überleitung Erzieher/in von Verg.Gr. VIb/V

 
Einstellung am 1.1.1999 VergGr. VIb/Vc
Überleitung in Reformtarifvertrag 1.1.2007 EG 8 Stufe 3
Überleitung ...

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