Die Regelung ist vereinfacht und bezieht sich nur noch auf das Recht des Mitarbeiters bzw. eines von ihm Bevollmächtigten auf Einsicht in seine Personalakte. Neu hinzugefügt wurde, dass der Mitarbeiter Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten können.

Der Mitarbeiter kann jederzeit, allerdings nur während der Arbeitszeit der Personalstelle, Einsicht in seine Personalakte verlangen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Mitarbeiter einer kleinen Rettungswache (ein Fahrzeug) beantragt baldige Einsicht in seine Personalakte, er befindet sich nach dem Dienstplan in einem 4-wöchigen-Nachtschichtturnus. Auf der Rettungswache gibt es keinen Vorgesetzten, dem die Personalakte ausgehändigt werden könnte.

Hier bleibt nur die Möglichkeit, dass der Mitarbeiter außerhalb seiner Arbeitszeit in der Personalabteilung Einsicht nimmt. Die Zeit der Einsichtnahme ist als Arbeitszeit zu werten. Selbst wenn es auf der Wache einen Wachenleiter als Vorgesetzten des Mitarbeiters gäbe, kann diesem die Personalakte nicht ausgehändigt werden, dies könnte allenfalls an den Rettungsdienstleiter erfolgen.

Der Betriebsrat hat kein Recht auf Einsichtnahme in Personalakten. Der Mitarbeiter kann allerdings einem Mitglied des Betriebsrats eine entsprechende Vollmacht erteilen.

Das Recht auf Einsichtnahme und das Recht, Auszüge oder Kopien zu erhalten, bedeutet nicht, dass dem Mitarbeiter die Personalakte zur Mitnahme ausgehändigt werden muss. Vielmehr kann die Einsichtnahme nur in Gegenwart eines Mitarbeiters aus der Personalabteilung erfolgen, der auch etwaige Kopien erstellen wird.

Die Regelung beinhaltet auch nicht das Recht, Kopien der gesamten Personalakte zu erhalten oder die gesamte Akte abzuschreiben, das ergibt sich aus dem Wortlaut "sie können Auszüge oder Kopien ..." erhalten.

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