Der DRK-Mitarbeiter ist auch während seiner Tätigkeit verpflichtet, sich durch einen vom DRK zu bestimmenden Arzt auf seine körperliche Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit) untersuchen zu lassen. Die Untersuchung muss nicht durch den ggf. vorhandenen Betriebsarzt erfolgen, und es bedarf (im Gegensatz zu der Regelung im TVöD) keines bestimmten Anlasses. Das Fehlen des "gegebenen Anlasses" zu einer Untersuchungspflicht bedeutet jedoch nicht, dass der DRK-Arbeitgeber von der Tarifvorschrift willkürlich Gebrauch machen dürfte; dem Interesse des Arbeitgebers an der Untersuchung wird auch hier das geschützte Rechtsgut der Unverletzlichkeit der Persönlichkeit des Mitarbeiters gegenüberzustellen sein.

Das Interesse des Arbeitgebers kann auch in seiner Fürsorgepflicht begründet sein.

 
Praxis-Beispiel

Dem Arbeitgeber wird von verschiedenen Mitarbeitern berichtet, dass ein Kollege im Rettungsdienst dem Alkohol zuspricht. Während der Arbeitszeit trinke der Kollege zwar nicht, er komme aber häufig angetrunken zum Dienst und sei nach Feierabend regelmäßig in seiner Stammkneipe anzutreffen.

Hier gebietet es die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht nur dem Mitarbeiter, sondern auch den mitfahrenden Kollegen und nicht zuletzt den zu befördernden Patienten gegenüber, den Mitarbeiter ärztlich untersuchen zu lassen.

 
Praxis-Beispiel

Der Mitarbeiter kommt betrunken zum Dienst. Der Rettungsdienstleiter fordert ihn auf, den Betriebsarzt aufzusuchen. Der Mitarbeiter weigert sich.

Der Vorgesetzte muss den Mitarbeiter zunächst von der Arbeit freistellen. Zu einem Alkoholtest und auch nur zur Vorstellung beim Betriebsarzt kann der Mitarbeiter nicht gezwungen werden. Wenn der Mitarbeiter trotz (zu Beweiszwecken) schriftlicher Aufforderung seiner tariflichen Pflicht zu ärztlicher Untersuchung nicht nachkommt, sollte er abgemahnt und zugleich erneut aufgefordert werden, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Kommt er der Aufforderung wieder nicht nach, kann gekündigt werden.

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