In § 6 DRK-Reformtarifvertrag ist § 10 DRK-TV a. F. wortgleich übernommen worden, wonach der Arbeitnehmer nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung seiner Dienstpflichten für entstandene Schäden haftet.

Der TVöD hingegen hat diese Haftungserleichterung, die auch in § 14 BAT enthalten war, nicht übernommen. Für den öffentlichen Dienst gelten somit die durch Richterrecht entwickelten Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung. Diese sehen auch im Fall einer mittleren Fahrlässigkeit zumindest eine eingeschränkte Haftung vor.[1]

Insoweit sind die Mitarbeiter des Roten Kreuzes bessergestellt.

Eine weitere Besserstellung der DRK-Mitarbeiter enthält § 6 Satz 2 DRK-TV; danach kann der Mitarbeiter bei Fahrlässigkeit von Schadensersatzansprüchen freigestellt werden, die gegen ihn aus Anlass seiner dienstlichen Tätigkeit von Dritten geltend gemacht werden.

 
Praxis-Beispiel

Eine Mitarbeiterin der Wohnberatung besichtigt die Wohnung, die den Bedürfnissen eines zu pflegenden Angehörigen angepasst werden soll. Am Ende des Gesprächs nimmt die Mitarbeiterin ihre Tasche auf und hängt sie sich mit solchem Schwung um, dass eine auf einem Beistelltisch stehende kostbare Vase zerbricht.

Ungeachtet des Grades der Fahrlässigkeit kann der Arbeitgeber hier die Mitarbeiter von Ansprüchen freistellen und den Schaden übernehmen.

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