Die Verpflichtung jedes Mitarbeiters "in Not- und Katastrophenfällen vorübergehend jede ihm übertragene zumutbare Arbeit auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu verrichten, auch wenn sie nicht in sein Arbeitsgebiet fällt" hat mit der Stellung des Deutschen Roten Kreuzes als nationale Hilfsgesellschaft zu tun. In Not- und Katastrophenfällen sind hier nicht nur die Mitarbeiter des Rettungsdienstes zum Einsatz verpflichtet, sondern jeder Mitarbeiter.

 
Praxis-Beispiel

Dem DRK-Verband wird avisiert, dass in Kürze ein Zug mit Bürgerkriegsflüchtlingen erwartet wird; die Menschen müssen zunächst notverpflegt und dann in ein Notaufnahmelager im Verbandsgebiet gebracht werden.

Wegen einer gleichzeitig stattfindenden Großveranstaltung sind nicht genügend ehrenamtliche Helfer verfügbar. So weist der DRK-Verband u. a. den Leiter der Finanzbuchhaltung an, während seiner Arbeitszeit bei der Essensausgabe zu helfen.

Dieser weigert sich, er sei Buchhalter und keine Küchenhilfe.

Die in § 4 Abs. 2 ausgesprochene Verpflichtung bezieht sich auf "zumutbare" Arbeit. Auch einem Buchhalter als Mitarbeiter beim Roten Kreuz ist die Essensausgabe am Bahnhof zumutbar. Im Zusammenhang mit der in der Präambel manifestierten Verpflichtung zum Dienst am Nächsten stellt die Weigerung des Buchhaltungsleiters einen Verstoß gegen die arbeits-/tarifvertraglichen Pflichten dar, der zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen berechtigt.

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