Neben der selbstverständlichen Pflicht zur gewissenhaften Ausführung der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses übertragenen Aufgaben sowie der Pflicht, dienstlichen Anweisungen nachzukommen, ist neu aufgenommen die Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.

Im DRK-TV a. F. war eine solche Verpflichtung nur in den Sonderregelungen für das Personal im Rettungsdienst und Krankentransport enthalten mit der Folge, dass Mitarbeiter in anderen Bereichen zur Teilnahme an Fortbildungen nicht verpflichtet waren.

Nun sind auch Teilzeitkräfte zur Teilnahme an Fortbildungen verpflichtet, die außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit stattfinden, wenn eine andere zeitliche Lage der Fortbildung nicht möglich ist.

Die Maxime des Verhaltens innerhalb und außerhalb des Dienstes ist in der Präambel enthalten.

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